19.12.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 475/20
Klage, eingereicht am 22. Oktober 2016 — CX/Kommission
(Rechtssache T-735/16)
(2016/C 475/30)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: CX (Bordeaux, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt É. Boigelot)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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seine Klage für zulässig und begründet zu erklären;
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folglich
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die Entscheidung vom 18. Dezember 2015 (Aktenzeichen Ares[2015]5952489) aufzuheben, soweit damit seine Bezüge gekürzt werden;
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die Entscheidung vom 12. Juli 2016 (Aktenzeichen HR.E.2/CB/sa/Ares[2016]), am selben Tag bekannt gegeben, aufzuheben, mit der die Anstellungsbehörde den Teil seiner Beschwerde vom 17. März 2016 (Aktenzeichen R/170/16) zurückweist, der sich auf die Entscheidung über die Kürzung seiner Bezüge bezieht;
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die Beklagte zur Zahlung der unrechtmäßig einbehaltenen Beträge zuzüglich Strafen und gesetzlicher Zinsen zu verurteilen;
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der Beklagten gemäß Art. 87 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst die gesamten Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Verstoß gegen das Beamtenstatut, insbesondere gegen Art. 24 Abs. 1 des Anhangs IX dieses Statuts, der von der Anstellungsbehörde der Kommission dadurch begangen worden sei, dass sie in ihrer Entscheidung nicht den Betrag festgesetzt habe, den sie von den Bezügen des Klägers habe einbehalten wollen.
2.
Zweiter Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht hinsichtlich der Gründe für die Kürzung der Bezüge und dadurch Ungleichbehandlung des Klägers.
3.
Dritter Klagegrund: Verfahrens- und Ermessensmissbrauch sowie Missbrauch und Überschreitung von Befugnissen, da die angefochtene Entscheidung eine verschleierte Disziplinarmaßnahme sei.
4.
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze der angemessenen Verfahrensdauer, des guten Glaubens und der guten Verwaltung, da der von der Beklagten behauptete Sachverhalt auf die Jahre 2001 und 2003 zurückgehe, d. h. auf eine Zeit, die mehr als 14 und 12 Jahre vor der angefochtenen Entscheidung gelegen habe.