19.12.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 475/21
Klage, eingereicht am 20. Oktober 2016 — Amira u. a./Kommission und EZB
(Rechtssache T-736/16)
(2016/C 475/31)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Maria Amira (Athen, Griechenland) und 15 weitere Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Pappas und I. Ioannidis)
Beklagte: Europäische Zentralbank, Europäische Kommission
Anträge
Die Kläger beantragen,
—
die Europäische Union und/oder das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) zum Ausgleich der in der Klage bezeichneten Beträge zu verurteilen, die dem Schaden entsprechen, der ihnen durch ihre rechtswidrige Beteiligung an der Umschuldung der griechischen Staatsschulden aufgrund der Anwendung der nachträglichen Umschuldungsklauseln entstanden ist;
—
hilfsweise, die Union und/oder die Europäische Zentralbank (EZB) zum Ausgleich der in der Klage bezeichneten Beträge zu verurteilen, die dem Schaden entsprechen, der durch den rechtswidrigen Ausschluss der öffentlichen Gläubiger Griechenlands von der Umschuldung der griechischen Staatsschulden entstanden ist;
—
die EZB in jedem Fall zum Ersatz des in der Klage für jeden Kläger bezeichneten Schadens zu verurteilen, der sich aus dem rechtswidrigen Ausschluss des ESZB von der Umschuldung der griechischen Staatsschulden ergibt;
—
der EZB und/oder der Union die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Kläger fünf Klagegründe geltend:
1.
Die Union und/oder die EZB und das ESZB hätten mit ihrem Vorgehen ihre Befugnisse überschritten und gegen die Art. 120 bis 126, 127 und 352 Abs. 1 AEUV verstoßen.
2.
Das Vorgehen der EZB und des ESZB verstoße insbesondere in Bezug auf den Ausschluss des ESZB von der Umschuldung gegen Art. 123 AEUV.
3.
Das Vorgehen der Union und/oder der EZB und des ESZB verletze ihr durch Art. 17 der Charta der Grundrechte geschütztes Eigentumsrecht.
4.
Das Vorgehen der Union und/oder der EZB und des ESZB verstoße gegen den durch Art. 63 AEUV geschützten freien Kapitalverkehr.
5.
Das Vorgehen der Union und/oder der EZB und des ESZB verletze ihr durch Art 20 der Charta der Grundrechte geschütztes Recht auf Gleichbehandlung.