19.12.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 475/21
Klage, eingereicht am 25. Oktober 2016 — Stips/Kommission
(Rechtssache T-740/16)
(2016/C 475/32)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Adolf Stips (Besozzo, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
die Europäische Kommission zu verurteilen, den Schaden, der dem Kläger aufgrund des bei der Durchführung des Neueinstufungsverfahrens 2013 festgestellten Verzugs entstanden ist, in vollem Umfang zu ersetzen;
—
die Europäische Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger stützt sich auf einen einzigen Klagegrund, der auf dem Schaden beruht, den er erlitten haben soll, und der ausschließlich darauf zurückzuführen sei, dass die Kommission ihre Pflicht zur guten Verwaltung, die in Art. 41 der Charta der Grundrechte verankert sei, verkannt habe. Erstens sei die Liste der neu eingestuften Bediensteten von der Kommission nicht binnen einer angemessenen Frist, nämlich vor dem 31. Dezember 2013, angenommen worden, zweitens sei der ihm angeblich entstandene materielle Schaden real und quantifizierbar, und drittens bestehe zwischen dem Amtsfehler der Kommission und dem Schaden, der ihm entstanden sei, ein Kausalzusammenhang.