6.2.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 38/34
Klage, eingereicht am 28. Oktober 2016 — Andreassons Åkeri u. a./Kommission
(Rechtssache T-746/16)
(2017/C 038/47)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Parteien
Klägerinnen: Andreassons Åkeri i Veddige AB (Veddige, Schweden), Luke Transport AB (Laholm, Schweden), Zimit Transportförmedling AB i konkurs (Veddige) (Prozessbevollmächtigte: A. Broch und C. M. von Quitzow)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
—
den Beschluss (Ares(2016) 4309876) der Kommission vom 10. August 2016, das EU-Pilot Verfahren 7504/15/EMPL abzuschließen, für nichtig zu erklären.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen vier Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Die Klägerinnen hätten polnische Selbstständige, die mit ihren Unternehmen in Polen eingetragen seien, zivilvertraglich angestellt, die dann für die Klägerinnen Dienstleistungen erbracht hätten. Nach Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen seien die selbständigen Unternehmer nach Polen zurückgekehrt, wo sie sozialversicherungsrechtlich ansässig seien. In der Folge habe das schwedische Skatteverk (Steuerverwaltung) nach einer Sonderprüfung (Steuerprüfung) von den Klägerinnen bezüglich der polnischen Selbständigen die Zahlung der schwedischen Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung gefordert und besondere Finanzstrafen gegen die Klägerinnen verhängt. Dies laufe der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates zuwider, die nun durch die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Rates ersetzt worden sei.
2.
Zweiter Klagegrund: Die schwedische Regierung habe auf der Grundlage von Art. 4 der Verordnung Nr. 574/72, die zur Zeit des Beitritts Schwedens zur EU gegolten habe, die Försäkringskassan (Sozialversicherungsanstalt) als die zuständige schwedische Behörde für Fragen des Sozialversicherungsrechts im Hinblick auf die Durchführung der hier maßgeblichen unionsrechtlichen Vorschriften benannt. Nach schwedischem Recht sorge jedoch das Skatteverk für die Einziehung der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung.
3.
Dritter Klagegrund: Die Sozialversicherungsbeiträge seien zweimal erhoben worden, was mit den in Rede stehenden Verordnungen gerade vermieden werden solle.
4.
Vierter Klagegrund: Damit die schwedischen Arbeitgeberbeiträge im Hinblick auf polnische Selbständige erhoben werden könnten, müsse der Betroffene bei der schwedischen Sozialversicherungsanstalt registriert sein. Das Skatteverk habe nicht geprüft, ob dies der Fall gewesen sei. Dass gemäß dem Vorstehenden Sozialversicherungsbeiträge erhoben würden, ohne dass sie einer bestimmten Person zugeordnet worden seien, wie es in einer Reihe von Mitgliedstaaten der Fall sei, sei als unionsrechtswidrig anzusehen.