16.1.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 14/37
Klage, eingereicht am 25. Oktober 2016 — Vincenti/EUIPO
(Rechtssache T-747/16)
(2017/C 014/46)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Guillaume Vincenti (Alicante, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
die Entscheidung des EUIPO, seine volle dauernde Dienstunfähigkeit nicht anzuerkennen, und dessen Weigerung, ihn in den Ruhestand zu versetzen, aufzuheben
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung seiner Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Verstoß des Beklagten gegen die einschlägigen Vorschriften des Beamtenstatuts, namentlich dessen Art. 7 bis 9, 13, 33 und 78, gegen Art. 13 bis 16 des Anhangs VIII dieses Statuts und insbesondere gegen Art. 53 des Beamtenstatuts.
2.
Zweiter Klagegrund: Vertrauensbruch des Beklagten und Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung (Art. 41 Abs. 1, Art. 41 Abs. 2 Buchst. a, b und c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) sowie die Verfahrensrechte des Klägers, u. a. indem die angefochtene Entscheidung auf einen verfälschten Sachverhalt gestützt worden sei.
3.
Dritter Klagegrund: Verstoß des Beklagten gegen Art. 3 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
Zur Stützung der vorstehend genannten Klagegründe macht der Kläger insbesondere geltend, dass die Anstellungsbehörde nach den einschlägigen Bestimmungen des Beamtenstatuts, die dauernde volle Dienstunfähigkeit eines Beamten anzuerkennen oder nicht anzuerkennen, kein Ermessen habe, da die Entscheidung des Invaliditätsausschusses verbindlich sei, und dass es, selbst wenn die Anstellungsbehörde ein Ermessen hätte, im Fall des Klägers keinen triftigen Grund gäbe, seine dauernde Dienstunfähigkeit nicht anzuerkennen.
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