16.1.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 14/42
Klage, eingereicht am 3. November 2016 — Paulini/EZB
(Rechtssache T-764/16)
(2017/C 014/51)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Jörn Paulini (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und M. Vandenbussche)
Beklagte: Europäische Zentralbank (EZB)
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
die Entscheidung vom 15. Dezember 2015 in der am 10. Februar 2016 geänderten Fassung zur Mitteilung des Ergebnisses der jährlichen Gehalts- und Boniüberprüfung (Annual Salary and Bonus Review, im Folgenden: ASBR) für den Kläger für das Jahr 2015 aufzuheben;
—
ihm Ersatz für den materiellen Schaden — wie in den Rn. 99 bis 103 der Klageschrift beschrieben — zuzusprechen;
—
ihm Ersatz für den mit 10 000 Euro veranschlagten erlittenen immateriellen Schaden zuzusprechen;
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der Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Rechtswidrigkeit der ASBR-Leitlinien 2015, soweit sie gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung, Art. 51 der Beschäftigungsbedingungen sowie die Art. 12 und 21 der EU-Grundrechtecharta verstießen. Hilfsweise wird die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung wegen eines Verstoßes gegen die ASBR-Leitlinien 2015 sowie eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers geltend gemacht.
Der Kläger vertritt die Ansicht, dass die ASBR-Leitlinien 2015 insofern rechtswidrig seien, als sie Beschäftigte mit — aus objektiv nicht beeinflussbaren Gründen wie etwa Krankenstand, Teilzeitarbeit wegen einer Behinderung oder Freistellung für Tätigkeiten im Personalausschuss (bzw. einer Kombination aus diesen Gründen) — beschränkter Verfügbarkeit für ihren Geschäftsbereich gegenüber ihren Kollegen, die durchgehend für ihren Geschäftsbereich zur Verfügung stünden, benachteiligten. Die angefochtene Entscheidung, die auf der Grundlage rechtswidriger ASBR-Leitlinien erlassen worden sei, sei folglich ebenfalls rechtswidrig.
Hilfsweise, falls die ASBR-Leitlinien 2015 rechtmäßig sein sollten, ist der Kläger nichtsdestoweniger der Auffassung, dass die angefochtene Entscheidung insofern gegen diese Leitlinien verstoße, als seine Abwesenheitszeiten in seinem Fall als diskriminierender Faktor benutzt worden seien und vielmehr als Ausdruck einer positiven Verhaltenseinstellung für eine Verbesserung des ASBR-Ergebnisses hätten herangezogen werden müssen. Sämtliche nach den ASBR-Leitlinien 2015 zu beurteilende Faktoren hätten eindeutig zu einem höheren ASBR-Ergebnis führen müssen.
2.
Zweiter Klagegrund: Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Anwendung der Formel für freigestellte Personalvertretungstätigkeiten, weil sie krankheitsbedingte Abwesenheiten nicht neutralisiert habe und daher gegen den Beschluss vom 18. Dezember 2008, den Grundsatz der Nichtdiskriminierung, die Art. 12 und 21 der EU-Grundrechtecharta sowie Art. 51 der Beschäftigungsbedingungen verstoße. Hilfsweise wird für den Fall, dass der Beschluss vom 18. Dezember 2008 keine Möglichkeit zur Neutralisierung von Krankenständen erlauben sollte, eine diesbezügliche Rechtswidrigkeit des Beschlusses vom 18. Dezember 2008 geltend gemacht.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die EZB seine krankheitsbedingte Abwesenheit im Januar und Februar 2015 bei der Berechnung seines ASBR-Ergebnisses für seine Tätigkeiten als Mitglied des Personalausschusses unter Verwendung der Formel in dem Beschluss vom 18. Dezember 2008 über die ASBR-Formel für Beschäftigte hinsichtlich ihrer Tätigkeiten im Personalausschuss hätte neutralisieren müssen.
Sollte der Beschluss vom 18. Dezember 2008 keine solche Möglichkeit erlauben, so stellt der Kläger hilfsweise diesbezüglich die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses in Frage, da Personalausschussmitglieder, deren Freistellungszeiten wegen krankheitsbedingter Abwesenheit neu verteilt werden müssten, gegenüber ihren durchgehend arbeitenden Kollegen trotz ähnlicher Leistungen benachteiligt würden und somit aufgrund ihres Engagements im Personalausschuss benachteiligt seien.
3.
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Beschluss der EZB vom 18. Dezember 2008 hinsichtlich der Rundungspraxis, weil der Beschluss vom 18. Dezember 2008 keine Rundung für Personalausschussmitglieder erlaube. Hilfsweise sei der Beschluss vom 18. Dezember 2008, falls er doch Rundungen für Personalausschussmitglieder erlauben sollte, diesbezüglich offensichtlich ungerechtfertigt und unangemessen.
Im zweiten Klagegrund hat der Kläger die Rechtmäßigkeit des Beschlusses vom 18. Dezember 2008 für den Fall in Frage gestellt, dass dieser Beschluss dahin auszulegen sein sollte, dass er es der EZB nicht gestatte, den Krankenstand des Klägers bei der Anwendung der für die Berechnung der ASBR-Ergebnisse festgelegten Formel zu neutralisieren. In jenem Klagegrund hat er die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses nur in dieser Hinsicht in Frage gestellt. Überdies verwende die EZB eine Praxis, die in der Rundung des Ergebnisses der Formel bestehe, um es in Stufen umzuwandeln und dann diese gerundeten Stufen zur Bestimmung der dem Mitarbeiter zustehenden Gehaltserhöhung wieder in Prozentwerte zu verwandeln.
Der Kläger wendet sich gegen diese Praxis, die keine rechtliche Grundlage in den anwendbaren Regelungen und insbesondere im Beschluss vom 18. Dezember 2008 habe. Hilfsweise sei der Beschluss vom 18. Dezember 2008, falls er doch eine Rundung der ASBR-Ergebnisse für Personalausschussmitglieder erlauben sollte, in dieser Hinsicht offensichtlich ungerechtfertigt und unangemessen und daher rechtswidrig.
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