9.1.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 6/51
Klage, eingereicht am 8. November 2016 — Mediaexpert/EUIPO — Mediaexpert (mediaexpert)
(Rechtssache T-780/16)
(2017/C 006/64)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Mediaexpert sp. z o.o. (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin J. Aftyka)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Mediaexpert S.A. (Warschau, Polen)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Streitige Marke: Unionsbildmarke in den Farben Schwarz, Gelb und Weiß mit dem Wortbestandsteil „mediaexpert“ — Unionsmarke Nr. 11 674 132.
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. August 2016 in der Sache R 2583/2015-1.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
—
die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 29. Oktober 2015 im Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit Nr. 000009371 C aufzuheben;
—
die Sache an das EUIPO zurückzuverweisen, damit dieses die Entscheidung in der Sache abändern und die Unionsmarke Nr. 011674132 hinsichtlich aller beanspruchten Dienstleistungen für nichtig erklären kann;
—
dem EUIPO die Kosten der Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung, der Beschwerdekammer und dem Gericht aufzuerlegen.
Klagegrund
Verstoß gegen Art. 53 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 207/2009.