23.1.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 22/39
Klage, eingereicht am 9. November 2016 — Government of Gibraltar/Kommission
(Rechtssache T-783/16)
(2017/C 022/54)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Government of Gibraltar (Gibraltar) (Prozessbevollmächtigte: M. Llamas, QC, J. Temple Lang, Solicitor, Rechtsanwälte F.-C. Laprévote und C. Froitzheim)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
den Beschluss der Europäischen Kommission vom 1. Oktober 2014 — Staatliche Beihilfe SA.34914 (C/2013) (ex 2013/NN) — Körperschaftsteuersystem in Gibraltar für nichtig zu erklären;
—
der Beklagten die Kosten der Rechtsverfolgung sowie die sonstigen Kosten und Auslagen aufzuerlegen, die dem Kläger in Zusammenhang mit dieser Angelegenheit entstanden sind.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.
1.
Der angefochtene Beschluss sei tatsächlich und rechtlich fehlerhaft und auf eine unzutreffende Begründung gestützt, soweit darin festgestellt werde, dass die Steuervorbescheide (tax rulings) eine neue Beihilfe sein könnten.
Erstens habe die Kommission dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass sie nicht von Anfang an zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Praxis der Steuervorbescheide oder die einzelnen Steuervorbescheide, sollten sie eine staatliche Beihilfe darstellen, eine bestehende Beihilfe wären. Zweitens sei die Kommission einem Tatsachenirrtum unterlegen, als sie festgestellt habe, dass Section 42 des Income Tax Act 2010 die Rechtsgrundlage für die Steuervorbescheide sei. Drittens enthalte der Beschluss keine Begründung für die Behauptung, die Praxis der Steuervorbescheide stelle eine neue Beihilfe dar, und diese Behauptung stehe im Widerspruch zu derjenigen, dass die Praxis der Steuervorbescheide einer „de facto-Regelung“ gleichkomme.
2.
Der angefochtene Beschluss sei tatsächlich und rechtlich fehlerhaft und auf eine unzutreffende Begründung gestützt.
Erstens lägen die Voraussetzungen für die Ausweitung eines Verfahrens zur Prüfung staatlicher Beihilfen im vorliegenden Fall offensichtlich nicht vor. Zweitens habe die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und einen Tatsachenfehler begangen, als sie festgestellt habe, dass die Steuervorbescheide einen Vorteil verschafften. Drittens habe sie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und einen Tatsachenfehler begangen, als sie festgestellt habe, dass die Steuervorbescheide selektiv seien. Viertens habe sie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und einen Tatsachenfehler begangen, als sie festgestellt habe, dass die Steuervorbescheide den Wettbewerb verzerren und/oder sich auf den innergemeinschaftlichen Handel auswirken könnten. Fünftens sei der angefochtene Beschluss nicht begründet.
3.
Der angefochtene Beschluss sei rechtsfehlerhaft, weil er die ursprüngliche Untersuchung der Kommission verlagere und das Verfahren zum Income Tax Act künstlich auf Rulings „ausweite“.
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