23.1.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 22/40
Klage, eingereicht am 11. November 2016 — QD/EUIPO
(Rechtssache T-787/16)
(2017/C 022/55)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: QD (Alicante, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn)
Beklagter: Europäisches Amt für geistiges Eigentum
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung des EUIPO vom 4. März 2016, keine endgültige Entscheidung über ihren Antrag vom 19. Januar 2016 auf eine zweite Verlängerung ihres gemäß Art. 2 Buchst. f der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten geschlossenen Vertrags zu treffen und eine endgültige Entscheidung über diesen Antrag auf ein zukünftiges „spezielles Verfahren“ zu verschieben, aufzuheben und
—
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Das EUIPO habe gegen die einschlägigen Bestimmungen des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (BBSB) verstoßen, insbesondere gegen Art. 90 Abs. 1 des Statuts (in Verbindung mit Art. 46 BBSB), Anhang III des Statuts, Art. 2, 8 und 53 BBSB sowie Art. 110 des Statuts.
2.
Zweiter Klagegrund: Das EUIPO habe seine Fürsorgepflicht verletzt.
3.
Dritter Klagegrund: Das EUIPO habe gegen den Grundsatz der guten Verwaltung (Art. 41 Abs. 1, 2 und 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) verstoßen.
4.
Vierter Klagegrund: Das EUIPO habe einen Befugnismissbrauch begangen.
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