16.1.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 14/51
Klage, eingereicht am 11. November 2016 — C & J Clark International/Kommission
(Rechtssache T-790/16)
(2017/C 014/61)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: C & J Clark International Ltd (Somerset, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Willems und S. De Knop)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Klage für zulässig zu erklären;
—
die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1395 der Kommission vom 18. August 2016 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Buckinghan Shoe Mfg Co. Ltd., Buildyet Shoes Mfg., DongGuan Elegant Top Shoes Co. Ltd, Dongguan Stella Footwear Co Ltd, Dongguan Taiway Sports Goods Limited, Foshan City Nanhai Qun Rui Footwear Co., Jianle Footwear Industrial, Sihui Kingo Rubber Shoes Factory, Synfort Shoes Co. Ltd., Taicang Kotoni Shoes Co. Ltd., Wei Hao Shoe Co. Ltd., Wei Hua Shoe Co. Ltd. und Win Profile Industries Ltd hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 (ABl. L 225, S. 52) für nichtig zu erklären;
—
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Die Kommission habe gegen den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung nach Art. 5 Abs. 1 und 2 EUV verstoßen, indem sie ohne gültige Rechtsgrundlage vorgegangen sei.
2.
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 266 AEUV verstoßen, indem sie nicht die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 4. Februar 2016, C & J Clark International (C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74), ergebenden Maßnahmen ergriffen habe.
3.
Dritter Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 1 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 der Grundverordnung (1) und den Grundsatz der Rechtssicherheit (Rückwirkungsverbot) verstoßen, indem sie einen Antidumpingzoll auf Einfuhren von Schuhen „während der Geltungsdauer der [für ungültig erklärten Verordnungen]“ eingeführt habe.
4.
Vierter Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 21 der Grundverordnung verstoßen, indem sie einen Antidumpingzoll eingeführt habe, ohne eine erneute Bewertung des Unionsinteresses vorzunehmen. Jedenfalls sei der Schluss offensichtlich falsch gewesen, dass die Einführung eines Antidumpingzolls im Unionsinteresse sei.
5.
Fünfter Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 5 Abs. 1 und 4 EUV verstoßen, indem sie einen Rechtsakt erlassen habe, der über das hinausgehe, was zur Erreichung seines Ziels notwendig sei.
(1) Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 21).
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