23.1.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 22/45
Klage, eingereicht am 8. November 2016 — Endoceutics/EUIPO — Merck (FEMIBION)
(Rechtssache T-802/16)
(2017/C 022/61)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Endoceutics, Inc. (Quebec, Kanada) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Wahlin)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Merck KGaA (Darmstadt, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Streitige Marke: Unionswortmarke „FEMIBION“ — Unionsmarke Nr. 898 924.
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. Juli 2016 in der Sache R 1608/2015-1.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die angefochtene Entscheidung teilweise aufzuheben und die Unionsmarke für „pharmazeutische Erzeugnisse zur Unterstützung des Immunsystems, für die Menopause, für die Menstruation, für die Behandlung und Begleitung der Schwangerschaft, für die Stressvorbeugung, -behandlung und –bewältigung, für die Vorbeugung, Behandlung und Bewältigung bei unausgewogener Ernährung oder Mangelernährung infolge von Stress“ für nichtig zu erklären;
—
der Inhaberin der Unionsmarke die Kosten der Klägerin für das Klageverfahren und das Verfahren beim EUIPO aufzuerlegen.
Angeführter Klagegrund
—
Verstoß gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009.
Full & Egal Universal Law Academy