23.1.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 22/49
Klage, eingereicht am 21. November 2016 — Vans/EUIPO — Deichmann (V)
(Rechtssache T-817/16)
(2017/C 022/67)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Vans, Inc. (Wilmington, Delaware, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Hirsch)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Deichmann SE (Essen, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin: Klägerin
Streitige Marke: Unionsbildmarke (Darstellung „V“) — Anmeldung Nr. 10 263 978
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. September 2016 in der Sache R 2030/2015-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass der Widerspruch vollumfänglich zurückgewiesen wird;
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Hilfsweise: die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass der Widerspruch auch für die Waren „Waren aus Leder und Lederimitationen; Reise- und Handkoffer; Regenschirme; Sonnenschirme und Spazierstöcke; Brieftaschen; Taschen und Beutel; Rucksäcke; Gürteltaschen; Aktentaschen; Schultaschen; Schultaschen für Sport; Strandtaschen; Schlüsselanhänger; Hüfttaschen; Kartenhüllen“ in Klasse 18 und „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Gürtel; Handschuhe“ in Klasse 25 zurückgewiesen wird;
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Höchst hilfsweise: die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
—
dem EUIPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Angeführte Klagegründe
—
Verletzung der Regeln 19 Abs. 2 und 3 sowie 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95;
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Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009;
—
Verletzung von Art. 60 Abs. 1 Satz 1, Art. 63 Abs. 2, Art. 75 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 und des Grundsatzes der reformatio in peius sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
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