23.1.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 22/52
Klage, eingereicht am 28. November 2016 — Casasnovas Bernad/Kommission
(Rechtssache T-826/16)
(2017/C 022/71)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Luis Javier Casasnovas Bernad (Santo Domingo, Dominikanische Republik) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
für Recht zu erkennen und zu entscheiden:
—
Die Entscheidung vom 27. September 2016, mit der der Vertrag des Klägers aufgelöst wurde, wird aufgehoben;
—
die Europäische Kommission trägt die Kosten.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe gelten.
1.
Erster Klagegrund: Unanwendbarkeit von Art. 3 Abs. 3 des Beschlusses der Kommission vom 2. März 2011.
2.
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 85 der Beschäftigungsbedingungen der sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, da die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde den Vertrag des Klägers auf unbestimmte Zeit verlängert und zugleich eine Auflösungsklausel vorgesehen habe, die vergleichbar einer Befristung an den Eintritt eines Ereignisses geknüpft sei.
3.
Dritter Klagegrund: Verletzung der Fürsorgepflicht, da die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde erstens den Vertrag des Klägers aufgelöst habe, ohne zuvor eine Entscheidung über die Verlängerung seines Urlaubs aus persönlichen Gründen getroffen zu haben, sie zweitens so gehandelt habe, ohne ihm auch nur ein erstes Angebot für eine Wiederverwendung gemacht zu haben, und ihm drittens auch nicht aufgezeigt habe, ob der Haushalt es ermöglicht hätte, ihm nach Beendigung seines Urlaubs eine Vergütung zu zahlen.
4.
Vierter Klagegrund: Die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde habe gegen die Art. 12b und 40 Abs. 1a des Statuts der Beamten der Europäischen Union verstoßen.
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