6.2.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 38/36
Klage, eingereicht am 29. November 2016 — QC/Rat
(Rechtssache T-834/16)
(2017/C 038/49)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Kläger: QC (Insel Lesbos, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ch. Ladis)
Beklagter: Europäischer Rat
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Erklärung EU-Türkei vom 18. März 2016, die am selben Tag mit der Pressemitteilung Nr. 144/16 veröffentlicht wurde, für nichtig zu erklären;
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die Nichtigkeit aller von ihr erzeugten Wirkungen auszusprechen;
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im beschleunigten Verfahren zu entscheiden;
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die unmittelbare Aussetzung des Abkommens anzuordnen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger sieben Klagegründe geltend.
1.
Der erste Klagegrund wird auf das Vorbringen gestützt, dass dieses Abkommen wesentliche Formvorschriften und materielle Vorschriften verletze und dabei auch ermessensmissbräuchlich sei.
2.
Der zweite Klagegrund wird auf die einschlägigen und begründeten Beziehungen von Amnesty International gestützt, die den genannten Verstoß und die humanitäre Krise belegten, die durch das Abkommen ausgelöst worden sei.
3.
Der dritte Klagegrund wird auf einen Informationsvermerk der Europaabgeordneten der Konföderalen Fraktion der Vereinten Europäischen Linken gestützt.
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Das Abkommen habe einen „schweren und andauernden Verstoß“ gegen die Werte der Europäischen Union enthalten und enthalte diesen weiterhin.
4.
Der vierte Klagegrund wird auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gestützt.
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Die Klage prüfe im Übrigen das völkerrechtlich erwiesene Vorbringen, dass die Türkei angesichts des Einsatzes von Folter und zahlreicher Verurteilungen wegen Menschenrechtsverletzungen kein „sicheres Land“ sei.
5.
Der fünfte Klagegrund wird auf den AEU-Vertrag gestützt.
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Mit der Klage wird gerügt, dass die unzutreffend so bezeichnete Erklärung einen klaren Verstoß gegen den Fünften Teil, Titel V („Internationale Übereinkünfte“), des AEU-Vertrags beinhalte.
6.
Der sechste Klagegrund wird auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gestützt.
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Das Abkommen verletze auch das Völkerrecht der Menschenrechte, das in den Bestimmungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthalten sei, von der Menschenwürde bis zum ausdrücklichen Verbot „kollektiver Rückführungen“. Insbesondere hebt die Klage die unbewusste Verletzung oder die vorsätzliche Nichtanwendung der ausdrücklich aufgeführten Richtlinien hervor, die eine angemessene Antwort der Europäischen Union gegenüber dem „Massenzustrom“ von Menschen an ihre Grenzen erforderten, insbesondere, wenn diese Menschen gefährdet seien, sowie der Richtlinien, die das Verfahren des internationalen Schutzes und des Asylrechts regelten.
7.
Der siebte Klagegrund wird auf Unterlagen von Berufsverbänden und anderen verlässlichen Stellen gestützt.
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In der Klage wird auch darauf hingewiesen, dass die Europäische Union durch das besagte Abkommen sowohl in Griechenland als auch in der Türkei einen enormen Zustrom von Menschen ausgelöst habe, die unter elenden Bedingungen und in völliger Rechtlosigkeit lebten, sofern sie nicht schon Opfer von Misshandlungen durch die Ordnungskräfte geworden seien.
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Schließlich beruht die Klage auf der Feststellung, dass die Europäische Union gegenüber einer humanitär und gesellschaftlich katastrophalen Situation offenkundig gegen ihre unions- und völkerrechtlichen Rechtspflichten verstoßen habe.