30.1.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 30/54
Klage, eingereicht am 30. November 2016 — Republik Polen/Kommission
(Rechtssache T-836/16)
(2017/C 030/62)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: B. Majczyna)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss der Kommission vom 19. September 2016 über die staatliche Beihilfe SA.44351 (2016/C) (ex 2016/EO) — Polen — Polnische Einzelhandelssteuer, bekannt gegeben unter dem Aktenzeichen C(2016) 5596, für nichtig zu erklären und
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der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Fehlerhafte Einstufung der polnischen Einzelhandelssteuer als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV durch eine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung der Voraussetzung der Selektivität
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Die polnische Einzelhandelssteuer könne nicht auf den ersten Blick als selektiv angesehen werden, da in ihrer Struktur keine Abweichung von dem für diese Steuer maßgebenden Bezugssystem vorliege; die progressiven Steuersätze seien untrennbarer Bestandteil des Bezugssystems für diese Steuer.
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Selbst wenn man unterstellte, dass die beiden progressiven Steuersätze nicht Bestandteil des für die polnische Einzelhandelssteuer maßgebenden Bezugssystems seien, wäre anzunehmen, dass zumindest der am häufigsten zur Anwendung kommende Steuersatz Bestandteil des Bezugssystems sei; zudem stellten die progressiven Steuersätze jedenfalls keine Ausnahme zugunsten bestimmter Unternehmen dar, die sich im Hinblick auf das Hauptziel dieser Steuer in einer ähnlichen tatsächlichen und rechtlichen Lage befänden wie die übrigen Unternehmen.
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Die progressiven Steuersätze und der Schwellenwert für die Besteuerungsgrundlage für die polnische Einzelhandelssteuer seien jedenfalls mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar.
2.
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch die Anordnung der unverzüglichen Aussetzung der Anwendung der progressiven Sätze der polnischen Einzelhandelssteuer
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Es habe keine Notwendigkeit bestanden, die Aussetzung anzuordnen, da ernsthafte Zweifel an der Selektivität der polnischen Einzelhandelssteuer bestünden.
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Es habe keine Notwendigkeit bestanden, die Aussetzung anzuordnen, da die Kommission keine hinreichend negativen Auswirkungen einer Anwendung der polnischen Einzelhandelssteuer dargetan habe.
3.
Dritter Klagegrund: Mangelhafte und unzureichende Begründung des angefochtenen Beschlusses
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Der angefochtene Beschluss sei nicht angemessen und nicht hinreichend begründet worden, soweit darin die Voraussetzung der Selektivität der polnischen Einzelhandelssteuer beurteilt werde.
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Der angefochtene Beschluss sei nicht angemessen und nicht hinreichend begründet worden, soweit damit die unverzügliche Aussetzung der Anwendung der progressiven Steuersätze für die polnische Einzelhandelssteuer angeordnet werde.