6.2.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 38/42
Klage, eingereicht am 4. Dezember 2016 — PGNiG Supply & Trading/Kommission
(Rechtssache T-849/16)
(2017/C 038/56)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: PGNiG Supply & Trading GmbH (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Jeżewski)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss der Europäischen Kommission vom 28. Oktober 2016 über die Änderung der Voraussetzungen für die Ausnahme der Ostseepipeline-Anbindungsleitung (OPAL) von bestimmten unionsrechtlichen Anforderungen für nichtig zu erklären;
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der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin macht 14 Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Grundrechte und unzutreffende Beurteilung des Rechtsakts, mit dem das Verfahren zur Änderung der bisherigen Ausnahme von bestimmten unionsrechtlichen Anforderungen, die für die Ostseepipeline-Anbindungsleitung (OPAL) im Jahr 2009 aufgrund der Entscheidung der deutschen Bundesnetzagentur gewährt worden sei, eingeleitet worden sei
2.
Zweiter Klagegrund: fehlende Befugnis zum Erlass eines Beschlusses zur Änderung der Ausnahme der OPAL von bestimmten unionsrechtlichen Anforderungen
3.
Dritter Klagegrund: falsche Auslegung der Voraussetzungen, unter denen Erdgasinfrastrukturen nach Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 17 der Richtlinie 2009/73/EG ausgenommen werden könnten
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Nach Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2009/73/EG dürfe eine Ausnahme nur in Bezug auf Verbindungsleitungen, LNG- (verflüssigtes Erdgas) und Speicheranlagen erteilt werden. Eine „Verbindungsleitung“ sei indessen eine Fernleitung, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten quere oder überspanne und einzig dem Zweck diene, die nationalen Fernleitungsnetze dieser Mitgliedstaaten zu verbinden.
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Die OPAL sei keine „Verbindungsleitung“, weil die mit ihr verbundene Gaspipeline Gazelle, die das Gebiet Tschechiens durchquere, eine Transitleitung sei, mit der das Gas aus der OPAL zurück nach Deutschland geleitet werde.
4.
Vierter Klagegrund: falsche Auslegung der Voraussetzungen, unter denen Erdgasinfrastrukturen nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 2 Nr. 33 der Richtlinie 2009/73/EG ausgenommen werden könnten
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Voraussetzung dafür, dass eine Regulierungsbehörde eine Ausnahme für große neue Erdgasinfrastrukturen gewähren könne, sei, dass das mit der Investition verbundene Risiko so hoch sei, dass die Investition ohne eine Ausnahmegenehmigung nicht getätigt würde.
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Die Investition, die den Bau der OPAL zum Gegenstand habe, sei vollständig durchgeführt und am 13. Juli 2011 abgeschlossen worden, so dass vom Fortbestand derartiger Risiken nicht mehr die Rede sein könne.
5.
Fünfter Klagegrund: falsche Auslegung der Voraussetzungen, unter denen Erdgasinfrastrukturen nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. a und e der Richtlinie 2009/73/EG ausgenommen werden könnten, und dadurch bewirkte Annahme, dass sich die Änderung der durch die Regulierungsbehörde gewährten Ausnahme zugunsten der OPAL nicht negativ auf den Wettbewerb auf dem Erdgasmarkt auswirke
6.
Sechster Klagegrund: falsche Auslegung der Voraussetzungen, unter denen Erdgasinfrastrukturen nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2009/73/EG ausgenommen werden könnten, und dadurch bewirkte Annahme, dass die Änderung der durch die Regulierungsbehörde gewährten Ausnahme zugunsten der OPAL die Versorgungssicherheit im Binnenmarkt verbessere
7.
Siebter Klagegrund: Nichtberücksichtigung des Umstands, dass die deutsche Bundesnetzagentur beim Erlass einer Entscheidung über eine Ausnahme nach Art. 36 der Richtlinie 2009/73/EG die Vorgaben des Art. 102 AEUV beachten müsse
8.
Achter Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes
9.
Neunter Klagegrund: Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
10.
Zehnter Klagegrund: Vorzugsbehandlung der den Gegenstand der Ausnahme bildenden Infrastruktur, deren Status nicht mit dem Unionsrecht im Einklang stehe
11.
Elfter und zwölfter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 274 bzw. Art. 254 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits
12.
Dreizehnter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 AEUV durch Erlass eines Beschlusses, der im Widerspruch zu anderen Politiken der Europäischen Union stehe
13.
Vierzehnter Klagegrund: Unanwendbarkeit gemäß Art. 277 AEUV von Art. 2 Nr. 33 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2009/73/EG, weil damit eine diskriminierende Unterscheidung eingeführt werde zwischen den Infrastrukturen, die durch die Regulierungsbehörde ausgenommen werden könnten, und den übrigen Infrastrukturen, die für eine solche Ausnahme nicht in Frage kämen