6.2.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 38/43
Klage, eingereicht am 30. November 2016 — QE/Eurojust
(Rechtssache T-850/16)
(2017/C 038/57)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: QE (Gouvy, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt T. Bontinck und Rechtsanwältin S. Cherif)
Beklagter: Eurojust
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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vor einer Entscheidung in der Sache die Vorlage des Protokolls des Treffens vom 17. März 2016 anzuordnen;
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die angefochtenen Entscheidungen vom 22. April 2016 und vom 18. Mai 2016 für nichtig zu erklären;
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Eurojust zu verurteilen, den QE entstandenen Schaden zu ersetzen, der, vorbehaltlich seiner Erhöhung oder Verringerung im Lauf des Verfahrens, mit 20 000 Euro (zwanzigtausend Euro) beziffert wird, zuzüglich Zinsen ab dem Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde vom 8. Juli 2016 in Höhe des um zwei Prozentpunkte erhöhten Zinssatzes, den die Europäische Zentralbank für den betreffenden Zeitraum für Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgelegt hat;
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Eurojust sämtliche Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Fehlende Rechtsgrundlage, Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die der Entscheidung vom 22. April 2016 anhafteten.
2.
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 des Anhangs IX des Beamtenstatuts der Europäischen Union, offensichtlicher Beurteilungsfehler, Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Fürsorgepflicht, die der Entscheidung vom 18. Mai 2016 anhafteten.
3.
Dritter Klagegrund: Machtmissbrauch und Interessenkonflikt, die beiden angefochtenen Entscheidungen anhafteten.