6.2.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 38/46
Klage, eingereicht am 6 Dezember 2016 — Wirecard/EUIPO (mycard2go)
(Rechtssache T-860/16)
(2017/C 038/61)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Wirecard AG (Aschheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Bayer)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke — Unionsbildmarke mit dem Wortbestandteil „mycard2go“ — Anmeldung Nr. 14 303 465
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 3. Oktober 2016 in der Sache R 281/2016-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur Fortführung des Anmeldeverfahrens betreffend UM 014303465 an die Beklagte zurückzuverweisen;
—
dem EUIPO die Kosten des Verfahren, einschließlich der im Lauf des Beschwerdeverfahrens vor dem EUIPO angefallenen Kosten, aufzuerlegen.
Angeführter Klagegrund
—
Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009.