6.2.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 38/47
Klage, eingereicht am 7. Dezember 2016 — C & J Clark International/Kommission
(Rechtssache T-861/16)
(2017/C 038/62)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: C & J Clark International Ltd (Somerset, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Willems und S. De Knop)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Klägerin beantragt,
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die Klage für zulässig zu erklären;
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die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647 der Kommission vom 13. September 2016 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam und hergestellt von Best Royal Co. Ltd, Lac Cuong Footwear Co., Ltd, Lac Ty Co., Ltd, Saoviet Joint Stock Company (Megastar Joint Stock Company), VMC Royal Co Ltd, Freetrend Industrial Ltd und seinem verbundenen Unternehmen Freetrend Industrial A (Vietnam) Co, Ltd, Fulgent Sun Footwear Co., Ltd, General Shoes Ltd, Golden Star Co, Ltd, Golden Top Company Co., Ltd, Kingmaker Footwear Co. Ltd, Tripos Enterprise Inc., Vietnam Shoe Majesty Co., Ltd und zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 (ABl. L 245, S. 16) für nichtig zu erklären;
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der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Die Kommission habe gegen den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung nach Art. 5 Abs. 1 und 2 EUV verstoßen, indem sie ohne gültige Rechtsgrundlage gehandelt habe.
2.
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 266 AEUV verstoßen, indem sie nicht die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 4. Februar 2016, C & J Clark International, C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, ergebenden Maßnahmen ergriffen habe.
3.
Dritter Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 1 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 der Grundverordnung (1) und den Grundsatz der Rechtssicherheit (Rückwirkungsverbot) verstoßen, indem sie Antidumpingzölle auf Einfuhren von Schuhen „während der Geltungsdauer der [für ungültig erklärten Verordnung]“ eingeführt habe.
4.
Vierter Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 21 der Grundverordnung verstoßen, indem sie Antidumpingzölle ohne eine neuerliche Bewertung des Unionsinteresses eingeführt habe, und die Feststellung, dass die Einführung von Antidumpingzöllen im Unionsinteresse liege, wäre auf jeden Fall ein offensichtlicher Fehler gewesen.
5.
Fünfter Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 5 Abs. 1 und 4 EUV verstoßen, indem sie einen Rechtsakt erlassen habe, der über das hinausgehe, was zur Erreichung seines Ziels notwendig sei.
(1) Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176, S. 21).