20.3.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 86/28
Klage, eingereicht am 7. Dezember 2016 — Miserini Johansson/EIB
(Rechtssache T-870/16)
(2017/C 086/38)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Virna Miserini Johansson (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Senes)
Beklagte: Europäische Investitionsbank (EIB)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der EIB vom 25. Januar 2016 aufzuheben;
—
die EIB zu verurteilen, sie wieder in ihre vollen Entgeltansprüche und alle relevanten Zusatzleistungen, einschließlich der vollständigen Ruhegehaltsanwartschaften und der Beiträge zum Freiwilligen Zusatzversorgungssystem, einzusetzen;
—
die EIB zu verurteilen, ihr den Entgeltverlust zu erstatten (der zum 31. Dezember 2016 vorläufig mit 24 000 Euro beziffert wird);
—
die EIB zu verurteilen, ihre vollständigen Ruhegehaltsanwartschaften und Beiträge zum Freiwilligen Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 1. Februar 2016 zu berechnen;
—
die EIB zu verurteilen, ihr den ihr entstandenen immateriellen Schaden zu ersetzen, der vorläufig mit 5 000 Euro beziffert wird;
—
der EIB die Kosten des vorliegenden Verfahrens, einschließlich der Anwalts- und Gutachtergebühren (soweit einschlägig), aufzuerlegen;
hilfsweise,
—
die EIB zu verurteilen, ihr einen Ersatzbetrag für den ihr durch den Verlust ihrer vollen Entgeltansprüche entstandenen Schaden zu zahlen, der zum 31. Dezember 2016 vorläufig mit 24 000 Euro beziffert wird;
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einen Gutachter zu beauftragen, den genauen Betrag der vollen Entgeltansprüche, ihrer Ruhegehaltsansprüche und der Beiträge zum Freiwilligen Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 1. Februar 2016 zu berechnen;
—
die EIB zu verurteilen, ihr alle vom Krankenversicherungssystem der EIB nicht erstatteten Kosten für die medizinischen und psychologischen Behandlungen der gesundheitlichen Probleme zu erstatten, die infolge des schweren Stresses aufgetreten sind, dem sie ausgesetzt war;
—
die EIB zu verurteilen, den ihr entstandenen, mit 5 000 Euro bezifferten immateriellen Schaden zu ersetzen, wobei mit der Bestimmung der genauen Schadenshöhe, falls das Gericht dies für erforderlich erachtet, ein Sachverständiger zu betrauen ist;
—
der EIB die Kosten des vorliegenden Verfahrens, einschließlich der Anwalts- und Gutachtergebühren (soweit einschlägig), aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund geltend, dass die EIB ihre Grundrechte, wie sie von der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Schutz der Grundrechte (u. a. Urteil vom 13. Dezember 1979, Hauer, C-44/79, ECLI:EU:C:1979:290) gewährleistet würden, verletzt habe.
Die EIB habe gegen ihre allgemeine Fürsorgepflicht verstoßen, die ihr gegenüber der Klägerin obliege, was deren Erkrankung und die damit für diese verbundenen Risiken betreffe. Zudem sei die Klägerin nicht ordnungsgemäß über die Verfahren unterrichtet worden, die zum Nachweis einer Berufskrankheit einzuhalten seien. Jedenfalls sei durch ein medizinisches Gutachten festgestellt worden, dass die Erkrankung der Klägerin beruflich bedingt sei, und die Klägerin habe der EIB alle relevanten Dokumente vorgelegt, um eine Feststellung zu ermöglichen. Sie müsse keine weiteren Verfahrensschritte unternehmen, und die EIB habe ihrem Begehren unverzüglich zu entsprechen.
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