30.1.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 30/58
Klage, eingereicht am 9. Dezember 2016 — repowermap/EUIPO — Repower (REPOWER)
(Rechtssache T-872/16)
(2017/C 030/67)
Sprache der Klageschrift: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: (Bern, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Gonzélez-Bueno Catalan de Océn)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Repower AG (Brusio, Schweiz)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Streitige Marke: Internationale Registrierung der Wortmarke „REPOWER“ mit Benennung der Europäischen Union — Internationale Registrierung Nr. 1 020 351 mit Benennung der Europäischen Union.
Verfahren vor dem HABM: Nichtigkeitsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Zweite Entscheidung (nach Widerruf) der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. September 2016 in der Sache R 2311/2014-5.
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
—
die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass die streitige Marke für alle Waren und Dienstleistungen, für die sie nicht von der angefochtenen Entscheidung für nichtig erklärt worden ist, für nichtig erklärt wird, mit Ausnahme der Verpackung und Lagerung von Waren (Klasse 39), der Veranstaltung von Reisen (Klasse 39) und von Feuerlöschgeräten (Klasse 9);
—
dem EUIPO und der REPOWER AG die Kosten aufzuerlegen.
Angeführte Klagegründe
—
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009;
—
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009;
—
Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009.