6.2.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 38/54
Klage, eingereicht am 15. Dezember 2016 — Mass Response Service/Kommission
(Rechtssache T-885/16)
(2017/C 038/70)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Mass Response Service GmbH (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-M. Schultze, S. Pautke und C. Ehlenz)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Handlungen der Kommission durch die Abteilung Fusionskontrolle bei der Generaldirektion Wettbewerb im Rahmen der Durchführung der dritten Auflage („non-MNO-Remedy“) des Beschlusses M.7018, insbesondere deren in den E-Mails vom 24. Oktober 2016 und vom 29. Oktober 2016 geäußerten Auffassung, die die non-MNO-Remedy unter Ausschluss von MVNOs (mobile virtual network operators) wie der Klägerin auf reine Diensteanbieter beschränkt, für nichtig zu erklären;
—
hilfsweise, den Beschluss C(2014) 4443 final in der Sache M.7018 für nichtig zu erklären;
—
die Kosten des Verfahrens der Kommission aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-884/16, Multiconnect/Kommission, geltend gemachten Klagegründen identisch oder diesen ähnlich sind.