27.2.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 63/33
Klage, eingereicht am 21. Dezember 2016 — Labiri/EWSA und Ausschuss der Regionen
(Rechtssache T-904/16)
(2017/C 063/44)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Vassiliki Labiri (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-N. Louis und N. De Montigny)
Beklagte: Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss, Ausschuss der Regionen der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
für Recht zu erkennen und zu entscheiden:
—
Die Entscheidung des Generalsekretärs des Ausschusses der Regionen vom 11. Mai 2016, die Klägerin zur Umsetzung des in der Rechtssache F-33/15 geschlossenen Vergleichs als Verwaltungsrätin in die Direktion Übersetzung zu versetzen, wird aufgehoben.
—
Der EWSA hat einen Ermessensmissbrauch begangen und seine Treuepflicht gegenüber der Klägerin verletzt, indem er sie vorsätzlich über die Tragweite des am 4. Februar 2016 zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs getäuscht hat.
—
Der EWSA und der AdR tragen gemeinsam die Kosten.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 266 AEUV, da die angefochtene Entscheidung unter offensichtlicher Missachtung der gütlichen Einigung in der Rechtssache F-33/15, Labiri/EWSA, erlassen worden sei.
2.
Zweiter Klagegrund: Ermessensmissbrauch, da die Klägerin vorsätzlich über die Tragweite des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs, genauer über die Auslegung des Vergleichswortlauts durch die beiden Ausschüsse, getäuscht worden sei.
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