BESCHLUSS DES GERICHTS (Erste Kammer)
30. April 2019 ( *1 )
„Verfahren – Urteilsberichtigung“
In der Rechtssache T‑830/16 REC
Monolith Frost GmbH mit Sitz in Leopoldshöhe (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Liebich und Rechtsanwalt S. Labesius,
Klägerin,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Söder, D. Walicka und M. Fischer als Bevollmächtigte,
Beklagter,
andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:
Dovgan GmbH mit Sitz in Hamburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.‑C. Plate und R. Kaase,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. September 2016 (Sache R 1812/2015‑4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Monolith Frost und Dovgan
erlässt
DAS GERICHT (Erste Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová sowie der Richter V. Valančius und U. Öberg (Berichterstatter),
Kanzler: E. Coulon,
folgenden
Beschluss
1
Am 13. Dezember 2018 hat das Gericht sein Urteil Monolith Frost/EUIPO – Dovgan (PLOMBIR) (T‑830/16, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:941), erlassen.
2
Mit Schriftsatz, der am 19. Dezember 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin, die Monolith Frost GmbH, eine Berichtigung der Rn. 6 und 55 des Urteils vom 13. Dezember 2018, PLOMBIR (T‑830/16, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:941), beantragt. In diesen Randnummern werden zum einen das von ihr zur Stützung ihres Antrags auf teilweise Nichtigerklärung der Unionsmarke PLOMBIR angeführte Freihaltebedürfnis für die Ausfuhr erwähnt und zum anderen ein von ihr vor der Beschwerdekammer vorgelegtes Urteil des Amtsgerichts Köln (Deutschland) vom 27. Januar 2016, wonach von der Bevölkerung des deutschen Hoheitsgebiets etwa drei Millionen Menschen der russischen Sprache mächtig sind.
3
Im Einklang mit Art. 164 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung hält das Gericht, nachdem dem Beklagten, dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), und der Streithelferin, der Dovgan GmbH, gemäß Art. 164 Abs. 3 der Verfahrensordnung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben worden ist, folgende Antwort für angebracht.
4
Erstens beantragt die Klägerin, in Rn. 6 des Urteils vom 13. Dezember 2018, PLOMBIR (T‑830/16, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:941), anzugeben, dass sie zur Stützung ihres Antrags auf teilweise Nichtigerklärung der Unionsmarke PLOMBIR ein Freihaltebedürfnis nicht nur für die Ausfuhr, sondern auch für die Einfuhr und für den Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union geltend gemacht habe.
5
Insoweit ist festzustellen, dass die Klägerin bereits im Stadium der Bemerkungen, die sie zum Sitzungsbericht machen konnte, Gelegenheit hatte, auf den gerügten Schreibfehler hinzuweisen. Jedenfalls ist das Gericht nicht verpflichtet, alle von der Klägerin vorgebrachten Argumente wiederzugeben oder auf sie zu antworten, wenn sie für die Entscheidung über den Rechtsstreit nicht erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Oktober 2008, Chetcuti/Kommission, C‑16/07 P, EU:C:2008:549, Rn. 87).
6
Daher ist es nicht erforderlich, Rn. 6 des Urteils vom 13. Dezember 2018, PLOMBIR (T‑830/16, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:941), in der Weise zu berichtigen, dass dort das Freihaltebedürfnis für die Einfuhr und für den Warenverkehr innerhalb der Union erwähnt wird, das die Klägerin nach ihren Angaben zur Stützung ihres Antrags auf teilweise Nichtigerklärung der Marke PLOMBIR geltend gemacht hat.
7
Zweitens beantragt die Klägerin, Rn. 55 des Urteils vom 13. Dezember 2018, PLOMBIR (T‑830/16, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:941), zu berichtigen, weil zum einen die Entscheidung, auf die dort Bezug genommen werde, vom Landgericht Köln (Deutschland) und nicht vom Amtsgericht Köln (Deutschland) erlassen worden sei und zum anderen diese Entscheidung von der Streithelferin und nicht von ihr selbst vor der Beschwerdekammer vorgelegt worden sei.
8
Der Beklagte und die Streithelferin erheben keine Einwände gegen den Antrag der Klägerin auf Berichtigung von Rn. 55 des Urteils vom 13. Dezember 2018, PLOMBIR (T‑830/16, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:941). Dagegen beantragt die Streithelferin, diese Randnummer des Urteils auch dahin gehend zu berichtigen, dass das Landgericht Köln (Deutschland) im Urteil vom 27. Januar 2016 unterstellt und nicht festgestellt habe, dass von der Bevölkerung des deutschen Hoheitsgebiets etwa drei Millionen Menschen der russischen Sprache mächtig seien.
9
Hierzu ist festzustellen, dass sich die Rüge der Streithelferin gegen das Ergebnis der vom Gericht vorgenommenen Prüfung der Akten des Hauptsacheverfahrens richtet und dass der von ihr gerügte Fehler offenkundig nicht in den Anwendungsbereich von Art. 164 Abs. 1 der Verfahrensordnung fällt, wonach nur Schreibfehler oder offenbare Unrichtigkeiten Gegenstand einer Berichtigung sein können. Es ist darauf hinzuweisen, dass allein das Gericht dafür zuständig ist, die maßgeblichen Tatsachen festzustellen und die Beweise zu würdigen, die sich in den Akten des Hauptsacheverfahrens befinden, um die Begründung auszuarbeiten, auf die seine Entscheidung gestützt wird (Beschluss vom 6. Juni 2017, Frank/Kommission, T‑603/15 REC, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:394, Rn. 9).
10
Daher ist dem Antrag der Klägerin auf Berichtigung von Rn. 55 des Urteils vom 13. Dezember 2018, PLOMBIR (T‑830/16, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:941), stattzugeben. Der Antrag der Streithelferin auf Berichtigung dieser Randnummer des Urteils ist dagegen zurückzuweisen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Erste Kammer)
beschlossen:
1.
Der Antrag auf Berichtigung von Rn. 6 des Urteils vom 13. Dezember 2018, Monolith Frost/EUIPO – Dovgan (PLOMBIR) (T‑830/16, mit Rechtsmittel angefochten), wird zurückgewiesen.
2.
In Rn. 55 des Urteils vom 13. Dezember 2018, PLOMBIR (T‑830/16, mit Rechtsmittel angefochten), muss es heißen:
„Dem Urteil des Landgerichts Köln (Deutschland) vom 27. Januar 2016, das die Streithelferin vor der Beschwerdekammer vorgelegt hat, ist nämlich zu entnehmen, dass von der Bevölkerung des deutschen Hoheitsgebiets etwa drei Millionen Menschen der russischen Sprache mächtig sind.“
anstatt:
„Dem Urteil des Amtsgerichts Köln (Deutschland) vom 27. Januar 2016, das die Klägerin vor der Beschwerdekammer vorgelegt hat, ist nämlich zu entnehmen, dass von der Bevölkerung des deutschen Hoheitsgebiets etwa drei Millionen Menschen der russischen Sprache mächtig sind.“
Luxemburg, den 30. April 2019
Der Kanzler
E. Coulon
Die Präsidentin
I. Pelikánová
( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.
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