Rechtssache C-2/17: Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 28. Juni 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Galicia — Spanien) — Instituto Nacional de la Seguridad Social/Jesús Crespo Rey (Vorlage zur Vorabentscheidung — Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit — Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen — Verordnung [EG] Nr. 883/2004 — Anhang XI, Abschnitt „Spanien“, Nr. 2 — Altersrente — Berechnungsmethode — Theoretischer Betrag — Maßgebliche Beitragsgrundlage — Sondervereinbarung — Wahl der Beitragsgrundlage — Nationale Regelung, nach der der Arbeitnehmer Beiträge gemäß der Mindestbeitragsgrundlage zu leisten hat)
C2942018DE720120180628DE00097282
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 28. Juni 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Galicia — Spanien) — Instituto Nacional de la Seguridad Social/Jesús Crespo Rey
(Rechtssache C-2/17) ( 1 )
„(Vorlage zur Vorabentscheidung — Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit — Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen — Verordnung [EG] Nr. 883/2004 — Anhang XI, Abschnitt „Spanien“, Nr. 2 — Altersrente — Berechnungsmethode — Theoretischer Betrag — Maßgebliche Beitragsgrundlage — Sondervereinbarung — Wahl der Beitragsgrundlage — Nationale Regelung, nach der der Arbeitnehmer Beiträge gemäß der Mindestbeitragsgrundlage zu leisten hat)“2018/C 294/09Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Superior de Justicia de Galicia
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Instituto Nacional de la Seguridad Social
Beklagter: Jesús Crespo Rey
Beteiligte: Tesorería General de la Seguridad Social
Tenor
Das am 21. Juni 1999 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ist dahin auszulegen, dass es einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, nach der ein Wandererwerbstätiger, der eine Sondervereinbarung mit der Sozialversicherung dieses Mitgliedstaats schließt, Beiträge gemäß der Mindestbeitragsgrundlage zu leisten hat, so dass der zuständige Träger des Mitgliedstaats bei der Berechnung des theoretischen Betrags seiner Altersrente den von der Vereinbarung erfassten Zeitraum einem in dem Mitgliedstaat zurückgelegten Zeitraum gleichstellt und bei dieser Berechnung nur Beiträge berücksichtigt, die der Arbeitnehmer im Rahmen der Vereinbarung entrichtet hat, obwohl er in dem Mitgliedstaat vor der Ausübung seines Rechts auf Freizügigkeit Beiträge nach Grundlagen geleistet hatte, die höher waren als die Mindestbeitragsgrundlage, und ein sesshafter Arbeitnehmer, der von seinem Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht hat und eine solche Vereinbarung schließt, über die Möglichkeit verfügt, Beiträge nach Grundlagen zu leisten, die höher sind als die Mindestbeitragsgrundlage.
( 1 ) ABl. C 104 vom 3.4.2017.
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