Rechtssache C-8/17: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 12. April 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal de Justiça — Portugal) — Biosafe — Indústria de Reciclagens SA/Flexipiso — Pavimentos SA (Vorlage zur Vorabentscheidung — Mehrwertsteuer — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 63, 167, 168, 178 bis 180, 182 und 219 — Grundsatz der steuerlichen Neutralität — Recht auf Vorsteuerabzug — In den nationalen Rechtsvorschriften zur Ausübung dieses Rechts vorgesehene Frist — Abzug einer zusätzlichen Mehrwertsteuer, die infolge einer Nacherhebung an den Staat gezahlt und in Dokumenten zur Berichtigung der ursprünglichen Rechnungen ausgewiesen wurde — Zeitpunkt des Fristbeginns)
C2002018DE1220120180412DE0015122132
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 12. April 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal de Justiça — Portugal) — Biosafe — Indústria de Reciclagens SA/Flexipiso — Pavimentos SA
(Rechtssache C-8/17) ( 1 )
„(Vorlage zur Vorabentscheidung — Mehrwertsteuer — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 63, 167, 168, 178 bis 180, 182 und 219 — Grundsatz der steuerlichen Neutralität — Recht auf Vorsteuerabzug — In den nationalen Rechtsvorschriften zur Ausübung dieses Rechts vorgesehene Frist — Abzug einer zusätzlichen Mehrwertsteuer, die infolge einer Nacherhebung an den Staat gezahlt und in Dokumenten zur Berichtigung der ursprünglichen Rechnungen ausgewiesen wurde — Zeitpunkt des Fristbeginns)“2018/C 200/15Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Supremo Tribunal de Justiça
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Biosafe — Indústria de Reciclagens SA
Beklagte: Flexipiso — Pavimentos SA
Tenor
Die Art. 63, 167, 168, 178 bis 180, 182 und 219 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Grundsatz der steuerlichen Neutralität sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, aufgrund deren unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in denen infolge einer steuerlichen Nacherhebung eine zusätzliche Mehrwertsteuer an den Staat gezahlt und mehrere Jahre nach der Lieferung der betreffenden Gegenstände in Dokumenten zur Berichtigung der ursprünglichen Rechnungen ausgewiesen wurde, das Recht auf Vorsteuerabzug mit der Begründung verweigert wird, dass die in dieser Regelung vorgesehene Frist für die Ausübung dieses Rechts zum Zeitpunkt der Ausstellung der ursprünglichen Rechnungen zu laufen begonnen habe und abgelaufen sei.
( 1 ) ABl. C 95 vom 27.3.2017.
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