14.1.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 16/6
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 14. November 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — Danieli & C. Officine Meccaniche SpA, u. a./Regionale Geschäftsstelle Leoben des Arbeitsmarktservice
(Rechtssache C-18/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Beitritt neuer Mitgliedstaaten - Republik Kroatien - Übergangsmaßnahmen - Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie 96/71/EG - Entsendung von Arbeitnehmern - Entsendung von kroatischen Staatsangehörigen und Drittstaatsangehörigen nach Österreich über ein Unternehmen mit Sitz in Italien))
(2019/C 16/06)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Danieli & C. Officine Meccaniche SpA, Dragan Panic, Ivan Arnautov, Jakov Mandic, Miroslav Brnjac, Nicolai Dorassevitch, Alen Mihovic
Beklagte: Regionale Geschäftsstelle Leoben des Arbeitsmarktservice
Tenor
1.
Die Art. 56 und 57 AEUV und Anhang V Kapitel 2 Nr. 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft sind dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat berechtigt ist, die Entsendung von kroatischen Arbeitnehmern, die bei einem Unternehmen mit Sitz in Kroatien beschäftigt sind, durch das Erfordernis einer Beschäftigungsbewilligung einzuschränken, wenn die Entsendung dieser Arbeitnehmer im Wege ihrer Überlassung im Sinne des Art. 1 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen an ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen zum Zweck der Erbringung einer Dienstleistung durch dieses Unternehmen in dem ersten dieser Mitgliedstaaten erfolgt.
2.
Die Art. 56 und 57 AEUV sind dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat nicht berechtigt ist, zu verlangen, dass Drittstaatsangehörige, die einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen von einem anderen, ebenfalls in diesem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen zum Zweck der Erbringung einer Dienstleistung im erstgenannten Mitgliedstaat überlassen werden, über eine Beschäftigungsbewilligung verfügen.
(1) ABl. C 144 vom 8.5.2017.
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