14.1.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 16/7
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 13. November 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Bezirksgerichts Bleiburg/Okrajno Sodišče Pliberk — Österreich) — Čepelnik d.o.o./Michael Vavti
(Rechtssache C-33/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Dienstleistungen im Binnenmarkt - Richtlinie 2006/123/EG - Arbeitsrecht - Entsendung von Arbeitnehmern zur Durchführung von Bauarbeiten - Meldung der Arbeitnehmer - Aufbewahrung und Übersetzung der Lohnunterlagen - Zahlungsstopp - Zahlung einer Sicherheitsleistung durch den Dienstleistungsempfänger - Sicherheit für eine möglicherweise gegen den Dienstleistungserbringer zu verhängende Geldbuße))
(2019/C 16/07)
Verfahrenssprache: Deutsch und Slowenisch
Vorlegendes Gericht
Bezirksgericht Bleiburg/Okrajno Sodišče Pliberk
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Čepelnik d.o.o.
Beklagter: Michael Vavti
Tenor
Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach die zuständigen Behörden einem inländischen Auftraggeber auferlegen können, die Zahlungen an seinen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Vertragspartner zu stoppen und sogar eine Sicherheitsleistung in Höhe des noch ausstehenden Werklohns zu zahlen, um die Zahlung einer Geldbuße zu sichern, die gegen den Vertragspartner im Fall der Feststellung eines Verstoßes gegen das Arbeitsrecht des ersteren Mitgliedstaats verhängt werden könnte.
(1) ABl. C 86 vom 20.3.2017.
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