12.2.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 52/12
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 5. Dezember 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte costituzionale — Italien) — Strafverfahren gegen M.A.S., M.B.
(Rechtssache C-42/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 325 AEUV - Urteil vom 8. September 2015, Taricco u. a. [C-105/14, EU:C:2015:555] - Strafverfahren wegen Mehrwertsteuerstraftaten - Nationale Regelung mit Verjährungsfristen, die die Straflosigkeit der Straftaten zur Folge haben können - Beeinträchtigung der finanziellen Interessen der Europäischen Union - Pflicht, jede Bestimmung des innerstaatlichen Rechts, die die unionsrechtlichen Pflichten der Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann, unangewendet zu lassen - Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen))
(2018/C 052/16)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte costituzionale
Parteien des Ausgangsverfahrens
M.A.S., M.B.
Beteiligter: Presidente del Consiglio dei Ministri
Tenor
Art. 325 Abs. 1 und 2 AEUV ist dahin auszulegen, dass die nationalen Gerichte verpflichtet sind, im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Mehrwertsteuerstraftaten innerstaatliche Verjährungsvorschriften, die zum nationalen materiellen Recht gehören und der Verhängung wirksamer und abschreckender strafrechtlicher Sanktionen in einer beträchtlichen Anzahl von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichteten schweren Betrugsfällen entgegenstehen oder für schwere Betrugsfälle zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union kürzere Verjährungsfristen vorsehen als für Fälle zum Nachteil der finanziellen Interessen des betreffenden Mitgliedstaats, unangewendet zu lassen, es sei denn, ihre Nichtanwendung führt wegen mangelnder Bestimmtheit der anwendbaren Rechtsnorm oder wegen der rückwirkenden Anwendung von Rechtsvorschriften, die strengere Strafbarkeitsbedingungen aufstellen als die zum Zeitpunkt der Begehung der Straftat geltenden Rechtsvorschriften, zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen.
(1) ABl. C 195 vom 19.6.2017.