5.3.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 83/5
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 18. Januar 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Frankreich) — Frédéric Jahin/Ministre de l’Économie et des Finances, Ministre des Affaires sociales et de la Santé
(Rechtssache C-45/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 und 65 AEUV - Verordnung [EG] Nr. 883/2004 - Art. 11 - Abgaben auf Einkünfte aus Kapital als Beitrag zur Finanzierung der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats - Befreiung von Unionsbürgern, die in einem System der sozialen Sicherheit eines anderen Mitgliedstaats versichert sind - Natürliche Personen, die in einem System der sozialen Sicherheit eines Drittstaats versichert sind - Unterschiedliche Behandlung - Beschränkung - Rechtfertigung))
(2018/C 083/07)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d’État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Frédéric Jahin
Beklagte: Ministre de l’Économie et des Finances, Ministre des Affaires sociales et de la Santé
Tenor
Die Art. 63 und 65 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie den im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, nach denen ein Angehöriger dieses Mitgliedstaats, der in einem Drittstaat wohnt, bei dem es sich weder um einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) noch um die Schweizerische Eidgenossenschaft handelt, und der dort in einem System der sozialen Sicherheit versichert ist, in dem betreffenden Mitgliedstaat Abgaben auf Einkünfte aus Kapital im Rahmen eines von diesem eingeführten Beitrags zum System der sozialen Sicherheit unterliegt, während ein Unionsbürger, der in einem System der sozialen Sicherheit eines anderen Mitgliedstaats versichert ist, wegen des Grundsatzes der Anwendbarkeit nur eines Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit gemäß Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit davon befreit ist.
(1) ABl. C 121 vom 18.4.2017.