23.4.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 142/13
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 28. Februar 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Bremen — Deutschland) — Hubertus John/Freie Hansestadt Bremen
(Rechtssache C-46/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge - Paragraf 5 Nr. 1 - Maßnahmen zur Vermeidung des Missbrauchs befristeter Arbeitsverträge - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Ungleichbehandlung wegen des Alters - Nationale Regelung, nach der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der Regelaltersgrenze hinausgeschoben werden kann, nur weil der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Altersrente hat))
(2018/C 142/17)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landesarbeitsgericht Bremen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Hubertus John
Beklagte: Freie Hansestadt Bremen
Tenor
1.
Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Bestimmung nicht entgegensteht, die wie die, um die es im Ausgangsverfahren geht, bei Arbeitnehmern, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, das Hinausschieben des Zeitpunkts der Beendigung des Arbeitsverhältnisses von einer befristet erteilten Zustimmung des Arbeitgebers abhängig macht.
2.
Paragraf 5 Nr. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Bestimmung nicht entgegensteht, die es wie die, um die es im Ausgangsverfahren geht, den Arbeitsvertragsparteien ohne weitere Voraussetzungen zeitlich unbegrenzt ermöglicht, die vereinbarte Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der Regelaltersgrenze durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses, gegebenenfalls auch mehrfach, hinauszuschieben, nur weil der Arbeitnehmer durch Erreichen der Regelaltersgrenze einen Anspruch auf Altersrente hat.
(1) ABl. C 144 vom 8.5.2017.