14.1.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 16/7
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 13. November 2018 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag — Niederlande) — X (C-47/17), X (C-48/17)/Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie
(Verbundene Rechtssachen C-47/17 und C-48/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EU] Nr. 604/2013 - und Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - Kriterien und Verfahren zur Bestimmung - Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme eines Asylbewerbers - Ablehnende Antwort des ersuchten Mitgliedstaats - Ersuchen um neuerliche Prüfung - Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1560/2003 - Antwortfrist - Ablauf - Wirkungen))
(2019/C 16/08)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank Den Haag zittingsplaats Haarlem
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: X (C-47/17), X (C-48/17)
Beklagter: Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie
Tenor
Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass im Rahmen des Verfahrens zur Bestimmung des für die Behandlung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats der mit einem Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch nach Art. 21 bzw. Art. 23 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, befasste Mitgliedstaat, der, nachdem er die erforderlichen Überprüfungen vorgenommen hat, auf dieses Gesuch innerhalb der nach Art. 22 bzw. Art. 25 der letztgenannten Verordnung vorgesehenen Frist ablehnend geantwortet hat und an den in der Folge ein Ersuchen um neuerliche Prüfung gemäß dem genannten Art. 5 Abs. 2 gerichtet worden ist, sich im Geist loyaler Zusammenarbeit bemühen muss, auf dieses innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Antwort zu erteilen.
Antwortet der ersuchte Mitgliedstaat nicht innerhalb dieser Frist von zwei Wochen auf dieses Ersuchen, ist das zusätzliche Verfahren der neuerlichen Prüfung endgültig abgeschlossen, so dass der ersuchende Mitgliedstaat nach Ablauf dieser Frist als für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig anzusehen ist, es sei denn, ihm steht noch die für die Stellung eines erneuten Gesuchs um Aufnahme oder Wiederaufnahme innerhalb der dazu in Art. 21 Abs. 1 bzw. Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 604/2013 vorgesehenen zwingenden Fristen erforderliche Zeit zur Verfügung.
(1) ABl. C 112 vom 10.4.2017.
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