Rechtssache C-57/17: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 28. Juni 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Valenciana — Spanien) — Eva Soraya Checa Honrado / Fondo de Garantía Salarial (Vorlage zur Vorabentscheidung — Sozialpolitik — Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers — Richtlinie 2008/94/EG — Art. 3 Abs. 1 — Sicherstellung der Zahlung durch die Garantieeinrichtung — Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses — Verlegung des Arbeitsorts, die einen Wohnsitzwechsel des Arbeitnehmers erforderlich macht — Änderung eines wesentlichen Bestandteils des Arbeitsvertrags — Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer — Gleichheitssatz und Diskriminierungsverbot)
C2942018DE810120180628DE00108181
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 28. Juni 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Valenciana — Spanien) — Eva Soraya Checa Honrado / Fondo de Garantía Salarial
(Rechtssache C-57/17) ( 1 )
„(Vorlage zur Vorabentscheidung — Sozialpolitik — Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers — Richtlinie 2008/94/EG — Art. 3 Abs. 1 — Sicherstellung der Zahlung durch die Garantieeinrichtung — Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses — Verlegung des Arbeitsorts, die einen Wohnsitzwechsel des Arbeitnehmers erforderlich macht — Änderung eines wesentlichen Bestandteils des Arbeitsvertrags — Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer — Gleichheitssatz und Diskriminierungsverbot)“2018/C 294/10Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Valenciana
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Eva Soraya Checa Honrado
Rechtsmittelgegner: Fondo de Garantía Salarial
Tenor
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem nach der betreffenden nationalen Regelung bestimmte, bei der vom Arbeitnehmer gewollten Beendigung des Arbeitsvertrags sowie bei der Entlassung aus objektiven Gründen geschuldete gesetzliche Entschädigungen wie die vom vorlegenden Gericht angeführten unter den Begriff „Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ im Sinne dieser Vorschrift fallen, auch gesetzliche Entschädigungen unter diesen Begriff fallen müssen, die bei der vom Arbeitnehmer gewollten Beendigung des Arbeitsvertrags wegen der Verlegung des Arbeitsorts durch den Arbeitgeber, die einen Wohnsitzwechsel des Arbeitnehmers erforderlich macht, geschuldet werden.
( 1 ) ABl. C 121 vom 18.4.2017.
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