3.6.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 187/6
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 26. März 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo, Juzgado de Primera Instancia no 1 de Barcelona — Spanien) — Abanca Corporación Bancaria SA/Alberto García Salamanca Santos (C-70/17), Bankia SA/Alfonso Antonio Lau Mendoza, Verónica Yuliana Rodríguez Ramírez (C-179/17)
(Verbundene Rechtssachen C-70/17 und C-179/17) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 6 und 7 - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Klausel über die vorzeitige Fälligstellung eines Hypothekendarlehensvertrags - Feststellung der teilweisen Missbräuchlichkeit der Klausel - Befugnisse des nationalen Richters beim Vorliegen einer als „missbräuchlich“ eingestuften Klausel - Ersetzung der missbräuchlichen Klausel durch eine nationale Rechtsvorschrift)
(2019/C 187/07)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Supremo, Juzgado de Primera Instancia no 1 de Barcelona
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Abanca Corporación Bancaria SA (C-70/17), Bankia SA (C-179/17)
Beklagte: Alberto García Salamanca Santos (C-70/17), Alfonso Antonio Lau Mendoza, Verónica Yuliana Rodríguez Ramírez (C-179/17)
Tenor
Die Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass sie zum einen der teilweisen Aufrechterhaltung einer für missbräuchlich befundenen Klausel über die vorzeitige Fälligstellung eines Hypothekendarlehensvertrags durch Streichung der sie missbräuchlich machenden Bestandteile entgegenstehen, wenn diese Streichung darauf hinausliefe, den Inhalt dieser Klausel grundlegend zu ändern, und dass diese Artikel zum anderen das nationale Gericht nicht daran hindern, der Nichtigkeit einer solchen missbräuchlichen Klausel dadurch abzuhelfen, dass sie durch die neue Fassung der gesetzlichen Bestimmung ersetzt wird, die diese Klausel inspiriert hat und die anwendbar ist, wenn die Parteien des Vertrags eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben, sofern der in Rede stehende Hypothekendarlehensvertrag im Fall der Streichung dieser missbräuchlichen Klausel nicht fortbestehen kann und die Nichtigerklärung des Vertrags in seiner Gesamtheit für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hat.
(1) ABl. C 121 vom 18.4.2017.
ABl. C 231 vom 17.7.2017.
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