17.9.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 328/11
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 25. Juli 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social no 2 de Terrassa — Spanien) — Gardenia Vernaza Ayovi/Consorci Sanitari de Terrassa
(Rechtssache C-96/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Folgen einer als unzulässig qualifizierten disziplinarischen Entlassung - Begriff der Beschäftigungsbedingungen - Arbeitnehmer, der unbefristet für eine Übergangszeit beschäftigt wird - Ungleichbehandlung zwischen Dauerbeschäftigten und Arbeitnehmern, die befristet oder unbefristet für eine Übergangszeit beschäftigt werden - Wiedereingliederung des Arbeitnehmers oder Gewährung einer Entschädigung))
(2018/C 328/12)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de lo Social no 2 de Terrassa
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Gardenia Vernaza Ayovi
Beklagter: Consorci Sanitari de Terrassa
Tenor
Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung vom 18. März 1999 über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, nach der ein dauerhaft im öffentlichen Dienst beschäftigter Arbeitnehmer, wenn seine disziplinarische Entlassung für unzulässig erklärt wurde, wiedereingegliedert werden muss, wohingegen im gleichen Fall die Möglichkeit besteht, dass ein für eine Übergangszeit beschäftigter oder für eine Übergangszeit unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, der die gleichen Tätigkeiten wie der dauerhaft beschäftigte Arbeitnehmer ausübt, nicht wiedereingegliedert wird und als Gegenleistung eine Abfindung erhält.
(1) ABl. C 151 vom 15.5.2017.
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