17.9.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 328/12
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 25. Juli 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Frankreich) — Messer France SAS, vormals Praxair/Premier ministre, Commission de régulation de l’énergie, Ministre de l'Économie et des Finances, Ministre de l’Environnement, de l’Énergie et de la Mer
(Rechtssache C-103/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung des Steuerrechts - Richtlinie 92/12/EWG - Art. 3 Abs. 2 - Richtlinie 2003/96/EWG - Art. 3 und 18 - Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - Verbrauchsteuern - Existenz einer anderen indirekten Steuer - Voraussetzungen - Nationale Vorschrift, die eine Abgabe zur öffentlichen Stromversorgung vorsieht - Begriff „besondere Zielsetzung“ - Einhaltung eines Mindeststeuerbetrags))
(2018/C 328/13)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d’État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Messer France SAS, vormals Praxair
Beklagte: Premier ministre, Commission de régulation de l’énergie, Ministre de l'Économie et des Finances, Ministre de l’Environnement, de l’Énergie et de la Mer
Tenor
1.
Art. 18 Abs. 10 Unterabs. 2 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom ist dahin auszulegen, dass die Beachtung der von dieser Richtlinie vorgesehenen Mindeststeuersätze bis zum 1. Januar 2009 die einzige der Französischen Republik obliegende Verpflichtung aus den vom Unionsrecht vorgesehenen Regelungen zur Strombesteuerung darstellte.
2.
Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren ist dahin auszulegen, dass die Einführung einer anderen indirekten Steuer auf elektrischen Strom nicht von der Einführung einer harmonisierten Verbrauchsteuer abhängt und dass die Vereinbarkeit einer Steuer wie der im Ausgangsverfahren fraglichen mit den Richtlinien 92/12 und 2003/96 aufgrund dessen, dass sie keine solche Verbrauchsteuer darstellt, anhand der Voraussetzungen zu prüfen ist, die nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/12 für andere indirekte Steuern mit besonderer Zielsetzung gelten.
3.
Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/12 ist dahin auszulegen, dass eine Steuer wie die im Ausgangsverfahren fragliche als „andere indirekte Steuer“ qualifiziert werden kann, und zwar unter Berücksichtigung ihrer Zielsetzung des Umweltschutzes in Form der Deckung der Mehrkosten, die mit der Pflicht zur Abnahme grüner Energie verbunden sind, unter Außerachtlassung ihrer Zielsetzung der Förderung des territorialen und sozialen Zusammenhalts in Form eines geografischen Tarifausgleichs und einer Tarifreduzierung für einkommensschwache Haushalte und ihrer rein administrativen Zielsetzungen, insbesondere der Deckung der Verwaltungskosten von Behörden oder öffentlichen Einrichtungen wie der Schlichtungsstelle und der Ausgleichskasse, und vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht, ob sie die Besteuerungsgrundsätze der Verbrauchsteuern beachtet.
4.
Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass die betroffenen Steuerpflichtigen eine teilweise Erstattung einer Steuer wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entsprechend dem Teil der Einnahmen aus derselben, der keiner besonderen Zielsetzung dient, fordern können, sofern sie diese Steuer nicht auf ihre eigenen Kunden abgewälzt haben, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.
(1) ABl. C 161 vom 22.5.2017.