3.12.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 436/9
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 4. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad — Varna — Bulgarien) — Komisia za zashtita na potrebitelite/Evelina Kamenova
(Rechtssache C-105/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2005/29/EG - Art. 2 Buchst. b und d - Richtlinie 2011/83/EU - Art. 2 Nr. 2 - Begriffe „Gewerbetreibender“ und „Geschäftspraktiken“))
(2018/C 436/09)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Administrativen sad — Varna
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Komisia za zashtita na potrebitelite
Beklagte: Evelina Kamenova
Beteiligte: Okrazhna prokuratura — Varna
Tenor
Art. 2 Buchst. b und d der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) und Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sind dahin auszulegen, dass eine natürliche Person wie die Beklagte des Ausgangsverfahrens, die gleichzeitig eine Reihe von Anzeigen, in denen neue und gebrauchte Waren zum Verkauf angeboten werden, auf einer Website veröffentlicht, nur dann als „Gewerbetreibender“ bzw. „Unternehmer“ einzustufen ist und eine solche Tätigkeit nur dann eine „Geschäftspraxis“ darstellt, wenn diese Person im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt; dies anhand aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.
(1) ABl. C 144 vom 8.5.2017.
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