Rechtssache C-110/17: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 12. April 2018 — Europäische Kommission/Königreich Belgien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Freier Kapitalverkehr — Art. 63 AEUV — Art. 40 des EWR-Abkommens — Einkommensteuer belgischer Gebietsansässiger — Bestimmung der Einkünfte aus Immobilien — Anwendung zweier unterschiedlicher Berechnungsmethoden, je nach dem Belegenheitsort der Immobilie — Vom Katasterwert ausgehende Berechnung für die Immobilien in Belgien — Berechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Mietwerts für die Immobilien in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) — Unterschiedliche Behandlung — Beschränkung des freien Kapitalverkehrs)
C2002018DE1510120180412DE0019151151
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 12. April 2018 — Europäische Kommission/Königreich Belgien
(Rechtssache C-110/17) ( 1 )
„(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Freier Kapitalverkehr — Art. 63 AEUV — Art. 40 des EWR-Abkommens — Einkommensteuer belgischer Gebietsansässiger — Bestimmung der Einkünfte aus Immobilien — Anwendung zweier unterschiedlicher Berechnungsmethoden, je nach dem Belegenheitsort der Immobilie — Vom Katasterwert ausgehende Berechnung für die Immobilien in Belgien — Berechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Mietwerts für die Immobilien in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) — Unterschiedliche Behandlung — Beschränkung des freien Kapitalverkehrs)“2018/C 200/19Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: W. Roels und N. Gossement)
Beklagter: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigter: P. Cottin, M. Jacobs und L. Cornelis)
Tenor
1.
Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 63 AEUV und Art. 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 verstoßen, dass es Rechtsvorschriften aufrechterhalten hat, nach denen bei der Bewertung von Einkünften aus nicht vermieteten Immobilien oder aus Immobilien, die an natürliche Personen vermietet werden, die diese zu nicht beruflichen Zwecken nutzen, oder an juristische Personen, die diese natürlichen Personen zu privaten Zwecken überlassen, die Bemessungsgrundlage im Fall von Inlandsimmobilien nach dem Katasterwert und im Fall von Auslandsimmobilien nach dem tatsächlichen Mietwert berechnet wird.
2.
Das Königreich Belgien trägt die Kosten.
( 1 ) ABl. C 121 vom 18.4.2017.
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