7.1.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 4/2
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 24. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen der Vergabekammer Südbayern — Deutschland) — Vossloh Laeis GmbH/Stadtwerke München GmbH
(Rechtssache C-124/17) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/24/EU - Art. 57 - Richtlinie 2014/25/EU - Art. 80 - Vergabe öffentlicher Aufträge - Verfahren - Ausschlussgründe - Höchstzulässiger Zeitraum des Ausschlusses - Obliegenheit des Wirtschaftsteilnehmers, zum Nachweis seiner Zuverlässigkeit mit dem öffentlichen Auftraggeber zusammenzuarbeiten)
(2019/C 4/02)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Vergabekammer Südbayern
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Vossloh Laeis GmbH
Beklagte: Stadtwerke München GmbH
Tenor
1.
Art. 80 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG in Verbindung mit Art. 57 Abs. 6 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass er einer Bestimmung des nationalen Rechts nicht entgegensteht, nach der ein Wirtschaftsteilnehmer, der seine Zuverlässigkeit trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes nachweisen möchte, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem begangenen Fehlverhalten in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit nicht nur mit der Ermittlungsbehörde, sondern auch mit dem öffentlichen Auftraggeber im Rahmen der diesem eigenen Rolle umfassend klären muss, um Letzterem den Nachweis der Wiederherstellung seiner Zuverlässigkeit zu erbringen, sofern diese Zusammenarbeit auf die Maßnahmen beschränkt ist, die für die betreffende Prüfung unbedingt erforderlich sind.
2.
Art. 57 Abs. 7 der Richtlinie 2014/24 ist dahin auszulegen, dass bei einem Verhalten eines Wirtschaftsteilnehmers, das den Ausschlussgrund des Art. 57 Abs. 4 Buchst. d dieser Richtlinie erfüllt und von einer zuständigen Behörde geahndet wurde, der höchstzulässige Zeitraum des Ausschlusses ab dem Datum der Entscheidung dieser Behörde berechnet wird.
(1) ABl. C 178 vom 6.6.2017.