15.4.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 139/10
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 26. Februar 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — X GmH/Finanzamt Stuttgart — Körperschaften
(Rechtssache C-135/17) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern - Standstill-Klausel - Nationale Regelung eines Mitgliedstaats, die in dritten Ländern ansässige Zwischengesellschaften betrifft - Änderung dieser Regelung, gefolgt von der Wiedereinführung der vorherigen Regelung - Einkünfte einer in einem Drittland ansässigen Gesellschaft aus Forderungen gegenüber einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft - Einbeziehung solcher Einkünfte in die Steuerbemessungsgrundlage eines Steuerpflichtigen, der seinen steuerlichen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat - Beschränkung des freien Kapitalverkehrs - Rechtfertigung)
(2019/C 139/07)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: X GmbH
Beklagter: Finanzamt Stuttgart — Körperschaften
Tenor
1.
Die Standstill-Klausel in Art. 64 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass Art. 63 Abs. 1 AEUV die Anwendung einer Beschränkung des Kapitalverkehrs mit dritten Ländern im Zusammenhang mit Direktinvestitionen nicht berührt, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats am 31. Dezember 1993 im Wesentlichen bestand, deren Tragweite aber nach diesem Stichtag auf Beteiligungen ohne Zusammenhang mit einer Direktinvestition ausgeweitet wurde.
2.
Die Standstill-Klausel in Art. 64 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass das in Art. 63 Abs. 1 AEUV enthaltene Verbot auf eine Beschränkung des Kapitalverkehrs mit dritten Ländern im Zusammenhang mit Direktinvestitionen Anwendung findet, wenn die dieser Beschränkung zugrunde liegende nationale Steuerregelung nach dem 31. Dezember 1993 durch den Erlass eines Gesetzes wesentlich geändert wurde, das in Kraft trat, dann aber, noch bevor es in der Praxis zur Anwendung gelangte, durch eine Regelung ersetzt wurde, die mit der am 31. Dezember 1993 geltenden Regelung im Wesentlichen übereinstimmt, es sei denn, dass die Anwendbarkeit dieses Gesetzes nach dem nationalen Recht auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wurde, so dass es trotz seines Inkrafttretens nicht auf den von Art. 64 Abs. 1 AEUV erfassten Kapitalverkehr anwendbar war; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.
3.
Art. 63 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats, nach der die von einer in einem Drittland ansässigen Gesellschaft erzielten, nicht aus einer eigenen Tätigkeit dieser Gesellschaft stammenden Einkünfte wie die „Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter“ im Sinne dieser Regelung anteilig in Höhe der jeweiligen Beteiligung in die Steuerbemessungsgrundlage eines in diesem Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen einbezogen werden, wenn der Steuerpflichtige zu mindestens 1 % an der genannten Gesellschaft beteiligt ist und die Einkünfte im Drittland einem niedrigeren Besteuerungsniveau unterliegen als in dem betreffenden Mitgliedstaat, nicht entgegensteht, es sei denn, dass ein rechtlicher Rahmen besteht, der insbesondere vertragliche Verpflichtungen vorsieht, die es den Steuerbehörden dieses Mitgliedstaats ermöglichen können, die Richtigkeit der Informationen in Bezug auf die betreffende Gesellschaft zu überprüfen, die zum Nachweis dafür vorgelegt werden, dass die Beteiligung des Steuerpflichtigen an ihr nicht auf einer künstlichen Gestaltung beruht.
(1) ABl. C 221 vom 10.7.2017.
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