Rechtssache C-152/17: Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 19. April 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Consorzio Italian Management, Catania Multiservizi SpA / Rete Ferroviaria Italiana SpA (Vorlage zur Vorabentscheidung — Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste — Richtlinie 2004/17/EG — Verpflichtung zur Preisanpassung nach Zuschlagserteilung — Keine entsprechende Verpflichtung nach der Richtlinie 2004/17/EG oder nach den Art. 56 AEUV und der Richtlinie 2004/17/EG zugrunde liegenden allgemeinen Grundsätzen — Reinigungs- und Erhaltungsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Eisenbahntransporttätigkeit — Art. 3 Abs. 3 EUV — Art. 26, 57, 58 und 101 AEUV — Keine hinreichenden Angaben zum tatsächlichen Zusammenhang des Ausgangsrechtsstreits und zu den Gründen, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort auf die Vorlagefragen ergibt — Unzulässigkeit — Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Nationale Rechtsvorschriften, durch die kein Unionsrecht durchgeführt wird — Unzuständigkeit)
C2002018DE1620120180419DE0021162172
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 19. April 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Consorzio Italian Management, Catania Multiservizi SpA / Rete Ferroviaria Italiana SpA
(Rechtssache C-152/17) ( 1 )
„(Vorlage zur Vorabentscheidung — Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste — Richtlinie 2004/17/EG — Verpflichtung zur Preisanpassung nach Zuschlagserteilung — Keine entsprechende Verpflichtung nach der Richtlinie 2004/17/EG oder nach den Art. 56 AEUV und der Richtlinie 2004/17/EG zugrunde liegenden allgemeinen Grundsätzen — Reinigungs- und Erhaltungsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Eisenbahntransporttätigkeit — Art. 3 Abs. 3 EUV — Art. 26, 57, 58 und 101 AEUV — Keine hinreichenden Angaben zum tatsächlichen Zusammenhang des Ausgangsrechtsstreits und zu den Gründen, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort auf die Vorlagefragen ergibt — Unzulässigkeit — Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Nationale Rechtsvorschriften, durch die kein Unionsrecht durchgeführt wird — Unzuständigkeit)“2018/C 200/21Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungskläger: Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi SpA
Berufungsbeklagte: Rete Ferroviaria Italiana SpA
Tenor
Die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1251/2011 der Kommission vom 30. November 2011 geänderten Fassung und die ihr zugrunde liegenden allgemeinen Grundsätze sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen, nach denen eine regelmäßige Preisanpassung nach der Vergabe von öffentlichen Aufträgen in den in der Richtlinie genannten Sektoren nicht vorgesehen ist, nicht entgegenstehen.
( 1 ) ABl. C 213 vom 3.7.2017.
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