17.9.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 328/16
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 25. Juli 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court — Irland) — Edel Grace, Peter Sweetman/An Bord Pleanála
(Rechtssache C-164/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 92/43/EG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Art. 6 Abs. 3 und 4 - Prüfung der Verträglichkeit eines Plans oder Projekts mit einem geschützten Gebiet - Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind - Windparkprojekt - Richtlinie 2009/147/EG - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Art. 4 - Besonderes Schutzgebiet [BSG] - Anhang I - Kornweihe [Circus cyaneus] - Geeigneter Lebensraum, der sich im Lauf der Zeit verändert - Vorübergehender oder dauerhafter Rückgang der notwendigen Flächen - In ein Projekt integrierte Maßnahmen, mit denen für die Dauer des Projekts sichergestellt werden soll, dass die für den natürlichen Lebensraum der Art tatsächlich geeignete Fläche nicht verkleinert wird, sondern sogar vergrößert werden kann))
(2018/C 328/19)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Supreme Court
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Edel Grace, Peter Sweetman
Beklagter: An Bord Pleanála
Tenor
Art. 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ist dahin auszulegen, dass, wenn ein Projekt in einem Gebiet verwirklicht werden soll, das zum Schutz und zur Erhaltung einer Art ausgewiesen ist, und dessen Fläche, die geeignet ist, den Bedürfnissen einer geschützten Art gerecht zu werden, sich im Lauf der Zeit verändert, und dieses Projekt zur Folge hat, dass bestimmte Teile dieses Gebiets vorübergehend oder dauerhaft keinen geeigneten Lebensraum für die betreffende Art mehr bieten können, der Umstand, dass dieses Projekt Maßnahmen umfasst, die nach Durchführung einer angemessenen Prüfung der Verträglichkeit dieses Projekts und für die Dauer dieses Projekts sicherstellen, dass der Teil dieses Gebiets, der konkret einen geeigneten Lebensraum bieten kann, nicht verkleinert wird, sondern sogar vergrößert werden kann, bei der nach Art. 6 Abs. 3 durchzuführenden Prüfung, mit der sichergestellt werden soll, dass das in Rede stehende Projekt das betreffende Gebiet als solches nicht beeinträchtigt, nicht berücksichtigt werden kann, sondern gegebenenfalls unter Abs. 4 dieses Artikels fällt.
(1) ABl. C 178 vom 6.6.2017.
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