11.3.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 93/4
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 17. Januar 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Kúria — Ungarn) — SH/TG
(Rechtssache C-168/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen - Vertragskette mit dem Ziel, einer Organisation eine Bankgarantie zu gewähren, die in einer Liste betreffend das Einfrieren von Geldern aufgeführt ist - Zahlung von Gebühren gemäß Gegengarantieverträgen - Verordnung [EU] Nr. 204/2011 - Art. 5 - Begriff „Gelder, die einer in Anhang III der Verordnung Nr. 204/2011 aufgeführten Organisation zur Verfügung gestellt werden“ - Art. 12 Abs. 1 Buchst. c - Begriff „Garantieanspruch“ - Begriff „Person oder Organisation, die im Namen einer der in Art. 12 Abs. 1 Buchst. a oder b genannten Person handelt“))
(2019/C 93/05)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Kúria
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: SH
Beklagte: TG
Beteiligte: UF
Tenor
1.
Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 des Rates vom 2. März 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen ist dahin auszulegen, dass er
—
anwendbar ist in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der aufgrund eines Gegengarantievertrags geschuldete Gebühren von einer Bank in der Europäischen Union an eine libysche Bank, deren Name in der Liste des Anhangs III dieser Verordnung aufgeführt ist, zu zahlen sind, und
—
grundsätzlich nicht anwendbar ist in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der aufgrund eines Gegengarantievertrags geschuldete Gebühren von einer Bank in der Union an eine libysche Bank, deren Name nicht mehr in der Liste des Anhangs III dieser Verordnung aufgeführt ist, oder von einer Bank in der Union an eine andere Bank in der Union, wenn die von der libyschen Bank gewährte Bankgarantie einer in dieser Liste aufgeführten Organisation zugutekommt, zu zahlen sind, es sei denn, eine solche Zahlung führt aufgrund der zwischen der Bank, die die Zahlung erhält, und der Organisation, die in dieser Liste aufgeführt ist, bestehenden rechtlichen oder finanziellen Bindungen dazu, dass die fraglichen Gebühren dieser Organisation mittelbar zur Verfügung gestellt werden.
2.
Art. 12 der Verordnung Nr. 204/2011 ist dahin auszulegen, dass er
—
in seiner ursprünglichen Fassung anwendbar ist, wenn aufgrund von Gegengarantieverträgen geschuldete Gebühren von einer Bank in der Europäischen Union an eine libysche Bank, die in der Liste des Anhangs III dieser Verordnung aufgeführt ist, sowie von einer Bank in der Union an eine libysche Bank, die nicht in dieser Liste aufgeführt ist, wenn die von der libyschen Bank gewährte Bankgarantie einer in der Liste aufgeführten Organisation zugutekommt, zu zahlen sind, sofern die libysche Bank als für die Rechnung der Regierung Libyens handelnd zu betrachten ist, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist;
—
in seiner aus der Verordnung (EU) Nr. 45/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 hervorgegangenen Fassung nicht anwendbar ist, wenn aufgrund von Gegengarantieverträgen geschuldete Gebühren von einer Bank in der Union an eine libysche Bank, die in der Liste des Anhangs III dieser Verordnung aufgeführt ist, sowie von einer Bank in der Union an eine libysche Bank, die nicht in dieser Liste aufgeführt ist, wenn die von der libyschen Bank gewährte Bankgarantie einer in dieser Liste aufgeführten Organisation zugutekommt, zu zahlen sind, sofern diese Gebühren vor Inkrafttreten dieser Verordnung gezahlt wurden, und
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in seiner ursprünglichen Fassung wie in seiner aus der Verordnung Nr. 45/2014 hervorgegangenen Fassung nicht anwendbar ist, wenn aufgrund von Gegengarantieverträgen geschuldete Gebühren von einer Bank in der Union an eine andere Bank in der Union zu zahlen sind.
3.
Art. 9 der Verordnung Nr. 204/2011 ist dahin auszulegen, dass er auf Zahlungen von Gebühren, wie sie aufgrund der verschiedenen im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verträgen geschuldet sind, nicht anwendbar ist.
4.
Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 ist dahin auszulegen, dass er auf von einer Bank in der Europäischen Union einer anderen Bank in der Union geschuldete Gegengarantiegebühren in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens anwendbar ist, in der die endgültige Abrechnung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt.
(1) ABl. C 221 vom 10.7.2017.
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