Rechtssache C-169/17: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 14. Juni 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo — Spanien) — Asociación Nacional de Productores de Ganado Porcino/Administración del Estado (Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 34 und 35 AEUV — Freier Warenverkehr — Mengenmäßige Beschränkungen — Maßnahmen gleicher Wirkung — Schutz von Schweinen — In Spanien hergestellte oder vermarktete Erzeugnisse — Qualitätsnorm für Fleisch, Schinken, Schulter und Lende vom iberischen Schwein — Bedingungen für die Verwendung der Bezeichnung „de cebo“ — Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse — Richtlinie 2008/120/EG — Geltungsbereich)
C2762018DE610120180614DE00086172
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 14. Juni 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo — Spanien) — Asociación Nacional de Productores de Ganado Porcino/Administración del Estado
(Rechtssache C-169/17) ( 1 )
„(Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 34 und 35 AEUV — Freier Warenverkehr — Mengenmäßige Beschränkungen — Maßnahmen gleicher Wirkung — Schutz von Schweinen — In Spanien hergestellte oder vermarktete Erzeugnisse — Qualitätsnorm für Fleisch, Schinken, Schulter und Lende vom iberischen Schwein — Bedingungen für die Verwendung der Bezeichnung „de cebo“ — Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse — Richtlinie 2008/120/EG — Geltungsbereich)“2018/C 276/08Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Supremo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Asociación Nacional de Productores de Ganado Porcino
Beklagte: Administración del Estado
Tenor
1.
Die Art. 34 und 35 AEUV sind dahin auszulegen, dass
—
Art. 34 AEUV einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, nach der die Verkaufsbezeichnung „ibérico de cebo“ nur für Erzeugnisse verwendet werden darf, die bestimmte Voraussetzungen nach dieser Regelung erfüllen, sofern diese Regelung die Einfuhr und die Vermarktung von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten als dem, der diese nationale Regelung erlassen hat, unter Bezeichnungen, die sie nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats tragen, in dem sie ihren Ursprung haben, selbst dann gestattet, wenn sie den Bezeichnungen ähnlich, vergleichbar oder gleich sind, die nach der im Ausgangsverfahren fraglichen Regelung vorgesehen sind, und
—
Art. 35 einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht.
2.
Art. 3 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 12 der Richtlinie 2008/120 des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, die die Verwendung bestimmter Verkaufsbezeichnungen für in Spanien hergestellte oder vermarktete Erzeugnisse aus iberischem Schwein davon abhängig macht, dass die Erzeuger strengere Bedingungen für die Zucht von iberischen Schweinen als die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a festgelegten und ein Mindestschlachtalter von zehn Monaten einhalten.
( 1 ) ABl. C 195 vom 19.6.2017.
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