12.11.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 408/21
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 26. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — X, Y/Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie
(Rechtssache C-180/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Politik im Bereich Asyl und subsidiärer Schutz - Richtlinie 2013/32/EU - Art. 46 - Richtlinie 2008/115/EG - Art. 13 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 18, Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf - Grundsatz der Nichtzurückweisung - Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt wird - Nationale Regelung, die einen zweiten Rechtszug vorsieht - Auf die Klage beschränkte aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes))
(2018/C 408/25)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: X, Y
Beklagter: Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie
Tenor
Art. 46 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und Art. 13 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger sind im Licht von Art. 18, Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die zwar ein Rechtsmittel gegen ein erstinstanzliches Urteil, das eine Entscheidung bestätigt, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt wird, vorsieht, diesen Rechtsbehelf jedoch nicht mit kraft Gesetzes aufschiebender Wirkung ausstattet, obwohl der Betroffene die ernsthafte Gefahr eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung geltend macht.
(1) ABl. C 202 vom 26.6.2017.
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