25.3.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 112/2
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 31. Januar 2019 — International Management Group/Europäische Kommission
(Verbundene Rechtssachen C-183/17 P und C-184/17 P) (1)
((Rechtsmittel - Entwicklungszusammenarbeit - Haushaltsvollzug der Europäischen Union im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Anfechtbare Handlungen - Beschluss über die Übertragung einer Haushaltsvollzugsaufgabe auf eine andere als die ursprünglich betraute Person - Beschluss, keine neuen Haushaltsvollzugsaufgaben mehr auf die ursprünglich betraute Einrichtung zu übertragen - Verordnung [EG, Euratom] Nr. 2342/2002 - Art. 43 - Delegierte Verordnung [EU] Nr. 1268/2012 - Art. 43 - Begriff „internationale Organisation“ - Voraussetzungen - Schadensersatzantrag))
(2019/C 112/02)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: International Management Group (Prozessbevollmächtigte: L. Levi und J. Y. de Cara, avocats)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre und J. Baquero Cruz)
Tenor
1.
Die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 2. Februar 2017, International Management Group/Kommission (T-29/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:56), und vom 2. Februar 2017, International Management Group/Kommission (T-381/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:57), werden aufgehoben.
2.
Der Durchführungsbeschluss C(2014) 9787 final der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses C(2013) 7682 über das Jahresaktionsprogramm 2013 für Myanmar/Burma zulasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union wird für nichtig erklärt.
3.
Der Beschluss der Europäischen Kommission, keine neuen Übertragungsvereinbarungen in der indirekten Mittelverwaltung mehr mit der International Management Group zu schließen, der in ihrem Schreiben vom 8. Mai 2015 enthalten ist, wird für nichtig erklärt.
4.
Die Rechtssache T-381/15 wird zur Entscheidung über den Antrag der International Management Group auf Ersatz der Schäden, die dieser Einrichtung durch den in Nr. 3 des Tenors genannten Beschluss der Kommission entstanden sein sollen, an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.
5.
Die Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen.
6.
Die Kommission trägt die Kosten in den Rechtssachen C-183/17 P, C-184/17 P und T-29/15.
7.
In der Rechtssache T-381/15 bleibt die Kostenentscheidung vorbehalten.
(1) ABl. C 221 vom 10.7.2017.
Full & Egal Universal Law Academy