17.9.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 328/17
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 25. Juli 2018 — Europäische Kommission/Königreich Spanien
(Rechtssache C-205/17) (1)
((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser - Richtlinie 91/271/EWG - Art. 3 und 4 - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Art. 260 Abs. 2 AEUV - Finanzielle Sanktionen - Zwangsgeld und Pauschalbetrag))
(2018/C 328/20)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Manhaeve und E. Sanfrutos Cano)
Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: A. Gavela Llopis)
Tenor
1.
Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass es nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil vom 14. April 2011, Kommission/Spanien (C-343/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:260), ergeben.
2.
Für den Fall, dass die in Nr. 1 festgestellte Vertragsverletzung am Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils fortdauert, wird das Königreich Spanien verurteilt, an die Europäische Kommission für jedes Halbjahr, um das sich die Durchführung der Maßnahmen verzögert, die erforderlich sind, um dem Urteil vom 14. April 2011, Kommission/Spanien (C-343/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:260), nachzukommen, beginnend mit dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils und bis zur vollständigen Durchführung des Urteils vom 14. April 2011, Kommission/Spanien (C-343/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:260), ein Zwangsgeld in Höhe von 10 950 000 Euro zu zahlen, dessen tatsächliche Höhe am Ende jedes sechsmonatigen Zeitraums zu berechnen ist, indem der Gesamtbetrag für den jeweiligen Zeitraum um einen Prozentsatz reduziert wird, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Zahl der Einwohnerwerte der Gemeinden, deren Systeme zur Sammlung und/oder Behandlung von kommunalem Abwasser bis zum Ende dieses Zeitraums mit dem Urteil vom 14. April 2011, Kommission/Spanien (C-343/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:260), in Einklang gebracht worden sind, zu der Zahl der Einwohnerwerte jener Gemeinden steht, die am Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils über keine solchen Systeme verfügen.
3.
Das Königreich Spanien wird verurteilt, an die Europäische Kommission einen Pauschalbetrag von 12 Mio. Euro zu zahlen.
4.
Das Königreich Spanien trägt die Kosten.
(1) ABl. C 195 vom 19.6.2017.
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