12.11.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 408/21
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 20. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberster Gerichtshof — Österreich) — Alexander Mölk/Valentina Mölk
(Rechtssache C-214/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht - Art. 4 Abs. 3 - Von der unterhaltsberechtigten Person bei der zuständigen Behörde des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts der verpflichteten Person eingereichter Antrag auf Unterhaltsfestsetzung - Rechtskräftige Entscheidung - In der Folge bei derselben Behörde eingereichter Antrag der verpflichteten Person auf Herabsetzung des festgesetzten Unterhalts - Rügelose Einlassung der berechtigten Person - Bestimmung des anwendbaren Rechts))
(2018/C 408/26)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Alexander Mölk
Beklagte: Valentina Mölk
Tenor
1.
Art. 4 Abs. 3 des mit Beschluss 2009/941/EG des Rates vom 30. November 2009 im Namen der Europäischen Gemeinschaft gebilligten Haager Protokolls vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, wie dem, um den es im Ausgangsverfahren geht, wo der zu zahlende Unterhaltsbeitrag auf Antrag der berechtigten Person gemäß Art. 4 Abs. 3 des Haager Protokolls rechtskräftig nach dem am Ort des angerufenen Gerichts geltenden Recht festgesetzt worden ist, dieses Recht nicht auch für einen Antrag auf Herabsetzung des festgesetzten Unterhaltsbeitrags maßgeblich ist, den die verpflichtete Person in der Folge bei einem Gericht des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, gegen die berechtigte Person stellt.
2.
Art. 4 Abs. 3 des Haager Protokolls vom 23. November 2007 ist dahin auszulegen, dass die berechtigte Person die zuständige Behörde des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts der verpflichteten Person nicht im Sinne dieser Bestimmung „anruft“, wenn sie sich auf ein von der verpflichteten Person bei dieser Behörde eingeleitetes Verfahren im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen durch Bestreiten in der Sache einlässt.
(1) ABl. C 283 vom 28.8.2017.
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