14.1.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 16/10
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 14. November 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Vrhovno sodišče Republike Slovenije — Slovenien) — Nova Kreditna Banka Maribor d.d./Republika Slovenija
(Rechtssache C-215/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors - Richtlinie 2003/98/EG - Art. 1 Abs. 2 Buchst. c dritter Gedankenstrich - Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen - Verordnung [EU] Nr. 575/2013 - Offenlegung durch Kreditinstitute und Wertpapierfirmen - Art. 432 Abs. 2 - Ausnahmen von der Offenlegungspflicht - Als Geschäftsgeheimnis oder als vertraulich eingestufte Geschäftsinformationen - Anwendbarkeit - Kreditinstitute, die mehrheitlich dem Staat gehören - Nationale Rechtsvorschriften, die den öffentlichen Charakter bestimmter Geschäftsinformationen im Besitz dieser Institute vorsehen))
(2019/C 16/11)
Verfahrenssprache: Slovenisch
Vorlegendes Gericht
Vrhovno sodišče Republike Slovenije
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Nova Kreditna Banka Maribor d.d.
Beklagte: Republika Slovenija
Tenor
Art. 1 Abs. 2 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors und Art. 432 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sind dahin auszulegen, dass sie auf eine nationale Regelung wie die, um die es im Ausgangsverfahren geht und nach der eine Bank, die unter dem beherrschenden Einfluss einer Person des öffentlichen Rechts stand, Informationen über Verträge über Beratungs-, Anwalts-, Urheber- und andere geistige Dienstleistungen, die sie in der Zeit abgeschlossen hat, in der sie unter diesem beherrschenden Einfluss stand, offenlegen muss, ohne dass Ausnahmen zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses dieser Bank vorgesehen sind, keine Anwendung finden und daher einer solchen nationalen Regelung nicht entgegenstehen.
(1) ABl. C 213 vom 3.7.2017.
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