18.2.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 65/5
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 19. Dezember 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato — Antitrust, Coopservice Soc. coop. arl/Azienda Socio-Sanitaria Territoriale della Vallecamonica — Sebino (ASST), Azienda Socio-Sanitaria Territoriale del Garda (ASST), Azienda Socio-Sanitaria Territoriale della Vallecamonica (ASST)
(Rechtssache C-216/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 1 Abs. 5 - Art. 32 Abs. 2 - Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge - Rahmenvereinbarungen - Klausel zur Erweiterung der Rahmenvereinbarung auf andere öffentliche Auftraggeber - Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer - Fehlende Bestimmung der Menge der öffentlichen Folgeaufträge oder Bestimmung unter Bezugnahme auf den normalen Bedarf der die Rahmenvereinbarung nicht unterzeichnenden öffentlichen Auftraggeber - Verbot))
(2019/C 65/05)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato — Antitrust, Coopservice Soc. coop. arl
Beklagte: Azienda Socio-Sanitaria Territoriale della Vallecamonica — Sebino (ASST), Azienda Socio-Sanitaria Territoriale del Garda (ASST), Azienda Socio-Sanitaria Territoriale della Vallecamonica (ASST)
Beteiligte: Markas Srl, ATI — Zanetti Arturo & C. Srl e in proprio, Regione Lombardia
Tenor
Art. 1 Abs. 5 und Art. 32 Abs. 2 Unterabs. 4 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge sind dahin auszulegen, dass
—
ein öffentlicher Auftraggeber für sich selbst und für andere eindeutig bezeichnete öffentliche Auftraggeber, die nicht unmittelbar an einer Rahmenvereinbarung beteiligt sind, handeln kann, wenn die Gebote der Publizität und der Rechtssicherheit und damit das Transparenzgebot beachtet werden, und
—
es nicht zulässig ist, dass die diese Rahmenvereinbarung nicht unterzeichnenden öffentlichen Auftraggeber nicht die Menge der Leistungen bestimmen, die verlangt werden kann, wenn sie Aufträge in Durchführung dieser Rahmenvereinbarung abschließen, oder sie die Menge unter Bezugnahme auf ihren normalen Bedarf bestimmen, da sie sonst gegen die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung der am Abschluss dieser Rahmenvereinbarung interessierten Wirtschaftsteilnehmer verstoßen würden.
(1) ABl. C 277 vom 21.8.2017.
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